§ 70 FLG. 1973

Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Einzelteilungsplan

§ 70

(1) Nach Klarstellung aller im bisherigen Verfahren zu erörternden Verhältnisse ist die Abfindungsberechnung und der Abfindungsausweis und auf deren Grundlage der Einzelteilungsplan zu verfassen. Die Abfindungsberechnung hat die rechnungsmäßige Ermittlung des in Grund zu erfüllenden Abfindungsanspruches jeder Partei zu enthalten. Im Abfindungsausweis sind für jede Partei ihr Abfindungsanspruch, die ermittelten einzelnen Abfindungsgrundstücke mit ihrem Werte und die Geldausgleichungen (§ 51 Abs. 2) übersichtlich zusammenzustellen.

(2) Die neue Flureinteilung ist in einem Einzelteilungsplan festzulegen.

(3) Der Einzelteilungsplan hat zu enthalten:

a)

den Besitzstandsausweis (§ 58 bzw. § 49) und den Bewertungsplan (§§ 63, 64);

b)

den Plan über die gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen (§ 61 Abs. 2 bzw. § 53);

c)

die Liste der Parteien (§ 60), soferne eine solche Liste aufgelegt wurde;

d)

das Verzeichnis der Anteilsrechte (§ 65);

e)

die rechnungsmäßige Ermittlung des Abfindungsanspruches jeder Partei (Abfindungsberechnung) (§ 70 Abs. 1);

f)

den Abfindungsausweis (§ 70 Abs. 1);

g)

den Teilabfindungsausweis (sinngemäß wie § 30)Bestimmungen über die Neubegründung und Aufhebung von Grunddienstbarkeiten und Reallasten;

h)

den Ausweis über die AngleichungenAusgleichungen gemäß § 67;

i)

die planliche Darstellung des neuen Besitzstandes (Lageplan);

j)

die Haupturkunde, das ist die zusammenfassende Erläuterung der unter lit. a bis i angeführten Planbestandteile, ferner die Darlegung aller jener Verhältnisse - insbesondere der rechtlichen -, die aus diesen Teilen des Einzelteilungsplanes nicht vollständig und übersichtlich hervorgehen, namentlich der Bestimmungen über die Herstellung, Benützung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen.

(4) Bestimmungen öffentlich-rechtlicher Natur dürfen in den Einzelteilungsplan nur dann aufgenommen werden, wenn sie solche Angelegenheiten der Landeskultur betreffen, die in Verbindung mit der Teilung einer Regelung unterzogen werden. Insbesondere sind daher Bestimmungen über öffentliche Lasten in den Plan nicht aufzunehmen.

(5) Allenfalls zur Vollziehung des Bescheids erforderliche Vermessungen können auch nach Rechtskraft des Bescheids über die Teilung vorgenommen werden.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.02.1973 bis 30.06.2003

Einzelteilungsplan

§ 70

(1) Nach Klarstellung aller im bisherigen Verfahren zu erörternden Verhältnisse ist die Abfindungsberechnung und der Abfindungsausweis und auf deren Grundlage der Einzelteilungsplan zu verfassen. Die Abfindungsberechnung hat die rechnungsmäßige Ermittlung des in Grund zu erfüllenden Abfindungsanspruches jeder Partei zu enthalten. Im Abfindungsausweis sind für jede Partei ihr Abfindungsanspruch, die ermittelten einzelnen Abfindungsgrundstücke mit ihrem Werte und die Geldausgleichungen (§ 51 Abs. 2) übersichtlich zusammenzustellen.

(2) Die neue Flureinteilung ist in einem Einzelteilungsplan festzulegen.

(3) Der Einzelteilungsplan hat zu enthalten:

a)

den Besitzstandsausweis (§ 58 bzw. § 49) und den Bewertungsplan (§§ 63, 64);

b)

den Plan über die gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen (§ 61 Abs. 2 bzw. § 53);

c)

die Liste der Parteien (§ 60), soferne eine solche Liste aufgelegt wurde;

d)

das Verzeichnis der Anteilsrechte (§ 65);

e)

die rechnungsmäßige Ermittlung des Abfindungsanspruches jeder Partei (Abfindungsberechnung) (§ 70 Abs. 1);

f)

den Abfindungsausweis (§ 70 Abs. 1);

g)

den Teilabfindungsausweis (sinngemäß wie § 30)Bestimmungen über die Neubegründung und Aufhebung von Grunddienstbarkeiten und Reallasten;

h)

den Ausweis über die AngleichungenAusgleichungen gemäß § 67;

i)

die planliche Darstellung des neuen Besitzstandes (Lageplan);

j)

die Haupturkunde, das ist die zusammenfassende Erläuterung der unter lit. a bis i angeführten Planbestandteile, ferner die Darlegung aller jener Verhältnisse - insbesondere der rechtlichen -, die aus diesen Teilen des Einzelteilungsplanes nicht vollständig und übersichtlich hervorgehen, namentlich der Bestimmungen über die Herstellung, Benützung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen.

(4) Bestimmungen öffentlich-rechtlicher Natur dürfen in den Einzelteilungsplan nur dann aufgenommen werden, wenn sie solche Angelegenheiten der Landeskultur betreffen, die in Verbindung mit der Teilung einer Regelung unterzogen werden. Insbesondere sind daher Bestimmungen über öffentliche Lasten in den Plan nicht aufzunehmen.

(5) Allenfalls zur Vollziehung des Bescheids erforderliche Vermessungen können auch nach Rechtskraft des Bescheids über die Teilung vorgenommen werden.

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