§ 83 FLG. 1973

Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Verwaltungssatzungen

§ 83

(1) Den aus mindestens 5 Mitgliedern bestehenden Agrargemeinschaften, die nicht körperschaftlich organisiert sind, ist durch Aufstellung von Verwaltungssatzungen eine körperschaftliche Verfassung zu geben.

(2) Alle Verwaltungssatzungen für Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

1.

den Namen, Sitz und Zweck der Gemeinschaft;

2.

die Rechte der Mitglieder, namentlich das Stimmrecht;

3.

die Pflichten der Mitglieder hinsichtlich der Beitragsleistungen zur Deckung der Ausgaben und die Art der Verteilung und Einhebung der Beiträge;

4.

den Wirkungskreis der Vollversammlung, die Art ihrer Einberufung, ihre Beschlußfähigkeit, die Fassung, Gültigkeit, Verlautbarung und den Vollzug der Beschlüsse;

5.

die Wahl, die Rechte und Pflichten der zur Vertretung der Gemeinschaft und zum Vollzuge der Beschlüsse berufenen Organe;

6.

die Vermögensverwaltung und die Aufnahme von Darlehen;

7.

weitersdie Möglichkeit, gegen Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses sowie gegen Anordnungen der Organe der Agrargemeinschaft Beschwerde an die Bestimmung, daß bei wichtigen Veränderungen,Agrarbehörde zu erheben. Für die zur Erhaltung oder besseren Benutzungder obsiegenden Partei im Verfahren angefallenen notwendigen Barauslagen kann eine Ersatzleistungspflicht der gemeinschaftlichen Grundstücke beantragtunterlegenen Partei vorgesehen werden, die überstimmten Mitglieder die Entscheidung der Agrarbehörde erster Instanz anrufen können;.

8.

den Hinweis auf die Strafbestimmungen des § 119 Abs. 1 lit. c und Abs. 2.

(3) Betrifft die Regulierung Gemeindegut (§ 36 Abs. 2 lit. d), so haben sich die Verwaltungssatzungen auf die besonderen Vorkehrungen zu beschränken, die zur Ergänzung der Vorschriften der Gemeindeordnung für die angemessene Verwaltung als notwendig erkannt haben.

(4) Von der Aufstellung von Verwaltungssatzungen kann abgegangen werden, wenn die Zahl der anteilsberechtigten Liegenschaften weniger als fünf beträgt. In diesem Falle ist die Haupturkunde durch die notwendigen Bestimmungen zu ergänzen.

(5) Insbesondere sind Vorschriften über die Bestellung und den Wirkungskreis eines gemeinsamen Verwalters zu treffen.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.11.1992 bis 30.06.2003

Verwaltungssatzungen

§ 83

(1) Den aus mindestens 5 Mitgliedern bestehenden Agrargemeinschaften, die nicht körperschaftlich organisiert sind, ist durch Aufstellung von Verwaltungssatzungen eine körperschaftliche Verfassung zu geben.

(2) Alle Verwaltungssatzungen für Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

1.

den Namen, Sitz und Zweck der Gemeinschaft;

2.

die Rechte der Mitglieder, namentlich das Stimmrecht;

3.

die Pflichten der Mitglieder hinsichtlich der Beitragsleistungen zur Deckung der Ausgaben und die Art der Verteilung und Einhebung der Beiträge;

4.

den Wirkungskreis der Vollversammlung, die Art ihrer Einberufung, ihre Beschlußfähigkeit, die Fassung, Gültigkeit, Verlautbarung und den Vollzug der Beschlüsse;

5.

die Wahl, die Rechte und Pflichten der zur Vertretung der Gemeinschaft und zum Vollzuge der Beschlüsse berufenen Organe;

6.

die Vermögensverwaltung und die Aufnahme von Darlehen;

7.

weitersdie Möglichkeit, gegen Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses sowie gegen Anordnungen der Organe der Agrargemeinschaft Beschwerde an die Bestimmung, daß bei wichtigen Veränderungen,Agrarbehörde zu erheben. Für die zur Erhaltung oder besseren Benutzungder obsiegenden Partei im Verfahren angefallenen notwendigen Barauslagen kann eine Ersatzleistungspflicht der gemeinschaftlichen Grundstücke beantragtunterlegenen Partei vorgesehen werden, die überstimmten Mitglieder die Entscheidung der Agrarbehörde erster Instanz anrufen können;.

8.

den Hinweis auf die Strafbestimmungen des § 119 Abs. 1 lit. c und Abs. 2.

(3) Betrifft die Regulierung Gemeindegut (§ 36 Abs. 2 lit. d), so haben sich die Verwaltungssatzungen auf die besonderen Vorkehrungen zu beschränken, die zur Ergänzung der Vorschriften der Gemeindeordnung für die angemessene Verwaltung als notwendig erkannt haben.

(4) Von der Aufstellung von Verwaltungssatzungen kann abgegangen werden, wenn die Zahl der anteilsberechtigten Liegenschaften weniger als fünf beträgt. In diesem Falle ist die Haupturkunde durch die notwendigen Bestimmungen zu ergänzen.

(5) Insbesondere sind Vorschriften über die Bestellung und den Wirkungskreis eines gemeinsamen Verwalters zu treffen.

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