§ 6 Sbg. FPO 1973 § 6

Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Feuerstätten mit ihren Verbindungsstücken (Rauch- und Abgasrohre oder -kanäle, Poterien) sowie Rauch- und Abgasfänge sind so zu reinigenüberprüfen und zu kehren, daßdass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird. Ebenso sind zur Vermeidung der Entzündung von Ablagerungen Luft- und Dunstleitungen sowie Müllabwurfschächte nach Erfordernis zu überprüfen und zu reinigen.

(2) Die ReinigungDas Reinigen, Kehren und Überprüfen darf nur von einer mit dem zu reinigendenüberprüfenden und zu kehrenden Gegenstand (Kehrgegenstand) vertrauten Person und mit geeignetem Gerät vorgenommen werden. Die ReinigungÜberprüfung und Kehrung der Rauch- und Abgasfänge und deren Verbindungsstücke zu den Feuerstätten (ausgenommen steckbare Rauch- und Abgasrohre und Verbindungsstücke), die ReinigungÜberprüfung und Kehrung von Räuchereinrichtungen sowie das Ausbrennen von Rauchfängen und Dunstleitungen darf nur durch einen Rauchfangkehrer erfolgen.

(3) Für die Veranlassung der ordnungsgemäßen ReinigungÜberprüfung und Kehrung ist in allgemein zugänglichen Räumen der Eigentümer des BauesBaus, in den übrigen Fällen der über den Kehrgegenstand Verfügungsberechtigte verantwortlich. Handelt es sich um Kehrgegenstände, deren ReinigungÜberprüfung und Kehrung dem Rauchfangkehrer vorbehalten ist, entledigt sich der Verpflichtete dieser Verantwortung durch Erteilung des Auftrages an den Rauchfangkehrer, die Kehrgegenstände nach Maßgabe des Kehrplanes fortlaufend zu reinigenüberprüfen und zu kehren (Kehrauftrag). Ein Kehrauftrag gilt jedenfalls auch als erteilt, wenn durch den Rauchfangkehrer eine ihm vorbehaltene ReinigungÜberprüfung und Kehrung durchgeführt und hiefür die Kehrgebühr entrichtet wurde.

(4) Die Errichtung bzw Aufstellung einer Feuerstätte ist vom Verfügungsberechtigten dem Rauchfangkehrer unter Bekanntgabe der Art der Feuerstätte (Brennstoff, Leistung, Type, Baujahr, Hersteller) mitzuteilen. Die Vornahme der ReinigungÜberprüfung und Kehrung darf von niemandem behindert werden, insbesondere ist dem Rauchfangkehrer eine ihm vorbehaltene ReinigungÜberprüfung und Kehrung (Abs. 2) zu ermöglichen.

(5) Bei jeder Kehrung sind die Kehrgegenstände zur Gänze zu reinigenüberprüfen und zu kehren. Die vorhandenen Ablagerungen sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich auszuräumen.

(6) Durch die ReinigungÜberprüfung und Kehrung darf die gewöhnliche Benützung des Kehrgegenstandes über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht behindert und eine vermeidbare Belästigung der Benützer des Baues nicht verursacht werden.

(7) Sollen Kehrgegenstände wegen Nichtbenützung vom Kehrauftrag ausgenommen sein, so ist die Nichtbenützung dem Rauchfangkehrer schriftlich mit der Wirkung anzuzeigen, daß der ReinigungsauftragKehrauftrag (Abs. 3) diesbezüglich erlischt. Solche Kehrgegenstände sind vor ihrer Wiederbenützung durch den Rauchfangkehrer mit der Maßgabe prüfen zu lassen, daß diese Veranlassung als Kehrauftrag anzusehen ist. Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, sich einmal jährlich von der Nichtbenützung derartiger Kehrgegenstände zu überzeugen.

(8) Die Überprüfung und gegebenenfalls die zur Gefahrenabwehr nach der Überprüfung sofort vorgenommenen Kehrmaßnahmen von Feuerungs-, Rauch- und Abgasanlagen, Feuerstätten, Fängen und Verbindungsstücken hat durch Rauchfangkehrer zu erfolgen, deren Gewerbeberechtigung die Besorgung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten im Sinn des § 120 Abs 1 zweiter Satz GewO 1994 mitumfasst.

Stand vor dem 18.07.2017

In Kraft vom 28.12.2009 bis 18.07.2017

(1) Feuerstätten mit ihren Verbindungsstücken (Rauch- und Abgasrohre oder -kanäle, Poterien) sowie Rauch- und Abgasfänge sind so zu reinigenüberprüfen und zu kehren, daßdass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird. Ebenso sind zur Vermeidung der Entzündung von Ablagerungen Luft- und Dunstleitungen sowie Müllabwurfschächte nach Erfordernis zu überprüfen und zu reinigen.

(2) Die ReinigungDas Reinigen, Kehren und Überprüfen darf nur von einer mit dem zu reinigendenüberprüfenden und zu kehrenden Gegenstand (Kehrgegenstand) vertrauten Person und mit geeignetem Gerät vorgenommen werden. Die ReinigungÜberprüfung und Kehrung der Rauch- und Abgasfänge und deren Verbindungsstücke zu den Feuerstätten (ausgenommen steckbare Rauch- und Abgasrohre und Verbindungsstücke), die ReinigungÜberprüfung und Kehrung von Räuchereinrichtungen sowie das Ausbrennen von Rauchfängen und Dunstleitungen darf nur durch einen Rauchfangkehrer erfolgen.

(3) Für die Veranlassung der ordnungsgemäßen ReinigungÜberprüfung und Kehrung ist in allgemein zugänglichen Räumen der Eigentümer des BauesBaus, in den übrigen Fällen der über den Kehrgegenstand Verfügungsberechtigte verantwortlich. Handelt es sich um Kehrgegenstände, deren ReinigungÜberprüfung und Kehrung dem Rauchfangkehrer vorbehalten ist, entledigt sich der Verpflichtete dieser Verantwortung durch Erteilung des Auftrages an den Rauchfangkehrer, die Kehrgegenstände nach Maßgabe des Kehrplanes fortlaufend zu reinigenüberprüfen und zu kehren (Kehrauftrag). Ein Kehrauftrag gilt jedenfalls auch als erteilt, wenn durch den Rauchfangkehrer eine ihm vorbehaltene ReinigungÜberprüfung und Kehrung durchgeführt und hiefür die Kehrgebühr entrichtet wurde.

(4) Die Errichtung bzw Aufstellung einer Feuerstätte ist vom Verfügungsberechtigten dem Rauchfangkehrer unter Bekanntgabe der Art der Feuerstätte (Brennstoff, Leistung, Type, Baujahr, Hersteller) mitzuteilen. Die Vornahme der ReinigungÜberprüfung und Kehrung darf von niemandem behindert werden, insbesondere ist dem Rauchfangkehrer eine ihm vorbehaltene ReinigungÜberprüfung und Kehrung (Abs. 2) zu ermöglichen.

(5) Bei jeder Kehrung sind die Kehrgegenstände zur Gänze zu reinigenüberprüfen und zu kehren. Die vorhandenen Ablagerungen sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich auszuräumen.

(6) Durch die ReinigungÜberprüfung und Kehrung darf die gewöhnliche Benützung des Kehrgegenstandes über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht behindert und eine vermeidbare Belästigung der Benützer des Baues nicht verursacht werden.

(7) Sollen Kehrgegenstände wegen Nichtbenützung vom Kehrauftrag ausgenommen sein, so ist die Nichtbenützung dem Rauchfangkehrer schriftlich mit der Wirkung anzuzeigen, daß der ReinigungsauftragKehrauftrag (Abs. 3) diesbezüglich erlischt. Solche Kehrgegenstände sind vor ihrer Wiederbenützung durch den Rauchfangkehrer mit der Maßgabe prüfen zu lassen, daß diese Veranlassung als Kehrauftrag anzusehen ist. Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, sich einmal jährlich von der Nichtbenützung derartiger Kehrgegenstände zu überzeugen.

(8) Die Überprüfung und gegebenenfalls die zur Gefahrenabwehr nach der Überprüfung sofort vorgenommenen Kehrmaßnahmen von Feuerungs-, Rauch- und Abgasanlagen, Feuerstätten, Fängen und Verbindungsstücken hat durch Rauchfangkehrer zu erfolgen, deren Gewerbeberechtigung die Besorgung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten im Sinn des § 120 Abs 1 zweiter Satz GewO 1994 mitumfasst.

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