§ 8 Sbg. FPO 1973 § 8

Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2017 bis 31.12.9999

Der Rauchfangkehrer hat über die von ihm vorgenommenen ReinigungenÜberprüfungen, Kehrungen und Ausbrennungen einen Vermerk zu führen, aus dem die gereinigten bzw.überprüften, gekehrten und ausgebrannten Kehrgegenstände, der Tag ihrer Reinigung bzw.Überprüfung, Kehrung und Ausbrennung undsowie die hinsichtlich der Brandsicherheit wahrgenommenen Mängel zu ersehen sind.

Stand vor dem 18.07.2017

In Kraft vom 01.12.1973 bis 18.07.2017

Der Rauchfangkehrer hat über die von ihm vorgenommenen ReinigungenÜberprüfungen, Kehrungen und Ausbrennungen einen Vermerk zu führen, aus dem die gereinigten bzw.überprüften, gekehrten und ausgebrannten Kehrgegenstände, der Tag ihrer Reinigung bzw.Überprüfung, Kehrung und Ausbrennung undsowie die hinsichtlich der Brandsicherheit wahrgenommenen Mängel zu ersehen sind.

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