§ 12 Sbg. FPO 1973

Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.03.1991 bis 31.12.9999

Sonstige Prüfung der Brandsicherheit

§ 12

Werden der Feuerpolizeibehörde bestimmte Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit - insbesondere durch Anzeige des Rauchfangkehrers oder behördlicher Organe (§ 9) - bekannt, hat sie im erforderlichen Umfang die Brandsicherheit zu prüfen. Erforderlichenfalls ist die Durchführung einer Feuerbeschau anzuordnen.

Stand vor dem 13.03.1991

In Kraft vom 01.12.1973 bis 13.03.1991

Sonstige Prüfung der Brandsicherheit

§ 12

Werden der Feuerpolizeibehörde bestimmte Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit - insbesondere durch Anzeige des Rauchfangkehrers oder behördlicher Organe (§ 9) - bekannt, hat sie im erforderlichen Umfang die Brandsicherheit zu prüfen. Erforderlichenfalls ist die Durchführung einer Feuerbeschau anzuordnen.

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