§ 18 Sbg. FPO 1973

Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.12.9999

Allgemeine Pflichten bei Bränden

§ 18

(1) Wer den Ausbruch eines Brandes wahrnimmt, hat hievon unverzüglich die nächste Brandmeldestelle, das nächste Gemeindeamt oder die nächste SicherheitsdienststelleFeuerwehr zu verständigen oder deren Verständigung zu veranlassen. Besitzer von NachrichtenübermittlungsanlagenDie Teilnehmer des öffentlichen Fernsprechnetzes sind verpflichtet, die Benützung ihrer Fernsprecher zur unverzüglichen Weiterleitung von Brandmeldungen verpflichtetder Brandmeldung zu gestatten bzw die Brandmeldung selbst weiterzuleiten.

(2) Bis zum Einsatz der Feuerwehr hat jedermann die ihm zumutbaren Brandbekämpfungsmaßnahmen zu treffen.

(3) Personen, deren Anwesenheit im Einsatzbereich zur Brandbekämpfung oder beruflich oder durch sonstige, besondere Umstände bedingt, nicht erforderlich bzw. angebracht ist, haben sich jedenfalls so zu verhalten, daß weder durch sie selbst noch durch ihnen gehörige Sachen die Brandbekämpfung in irgendeiner Weise behindert werden kann. Insbesondere sind die Zufahrtswege von Fahrzeugen freizuhalten.

Stand vor dem 31.08.1996

In Kraft vom 01.12.1973 bis 31.08.1996

Allgemeine Pflichten bei Bränden

§ 18

(1) Wer den Ausbruch eines Brandes wahrnimmt, hat hievon unverzüglich die nächste Brandmeldestelle, das nächste Gemeindeamt oder die nächste SicherheitsdienststelleFeuerwehr zu verständigen oder deren Verständigung zu veranlassen. Besitzer von NachrichtenübermittlungsanlagenDie Teilnehmer des öffentlichen Fernsprechnetzes sind verpflichtet, die Benützung ihrer Fernsprecher zur unverzüglichen Weiterleitung von Brandmeldungen verpflichtetder Brandmeldung zu gestatten bzw die Brandmeldung selbst weiterzuleiten.

(2) Bis zum Einsatz der Feuerwehr hat jedermann die ihm zumutbaren Brandbekämpfungsmaßnahmen zu treffen.

(3) Personen, deren Anwesenheit im Einsatzbereich zur Brandbekämpfung oder beruflich oder durch sonstige, besondere Umstände bedingt, nicht erforderlich bzw. angebracht ist, haben sich jedenfalls so zu verhalten, daß weder durch sie selbst noch durch ihnen gehörige Sachen die Brandbekämpfung in irgendeiner Weise behindert werden kann. Insbesondere sind die Zufahrtswege von Fahrzeugen freizuhalten.

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