§ 25 Sbg. FPO 1973

Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2009 bis 31.12.9999

VI. SchlußSchlussbestimmungen

In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen dazu

§ 25

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Dezember 1973 in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt verliert die Salzburger Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 54/1948, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 33/1954 und 35/1961, ihre Wirksamkeit.

(3) Bewilligungen gemäß § 5 Abs. 3 der Salzburger Feuerpolizeiordnung verlieren spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wirksamkeit. Feuerpolizeiliche Anordnungen, die auf Grund der Salzburger Feuerpolizeiordnung getroffen worden sind, gelten, sofern ihr Inhalt mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes nicht in Widerspruch steht, als auf Grund dieses Gesetzes erlassen, weiter.

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von einem Rauchfangkehrer besorgte Reinigung von Kehrgegenständen gemäß § 6 Abs. 2 gilt in diesem Umfang als Reinigung der Kehrgegenstände, zu der der Rauchfangkehrer vom zur Veranlassung der Reinigung Verpflichteten beauftragt wurde.

Stand vor dem 27.12.2009

In Kraft vom 01.09.1996 bis 27.12.2009

VI. SchlußSchlussbestimmungen

In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen dazu

§ 25

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Dezember 1973 in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt verliert die Salzburger Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 54/1948, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 33/1954 und 35/1961, ihre Wirksamkeit.

(3) Bewilligungen gemäß § 5 Abs. 3 der Salzburger Feuerpolizeiordnung verlieren spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wirksamkeit. Feuerpolizeiliche Anordnungen, die auf Grund der Salzburger Feuerpolizeiordnung getroffen worden sind, gelten, sofern ihr Inhalt mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes nicht in Widerspruch steht, als auf Grund dieses Gesetzes erlassen, weiter.

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von einem Rauchfangkehrer besorgte Reinigung von Kehrgegenständen gemäß § 6 Abs. 2 gilt in diesem Umfang als Reinigung der Kehrgegenstände, zu der der Rauchfangkehrer vom zur Veranlassung der Reinigung Verpflichteten beauftragt wurde.

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