§ 5 Sbg. BVFG § 5

Salzburger Brandverhütungsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Fonds wird von einem Kuratorium verwaltet, das sich zusammensetzt aus dem für den Salzburger Brandverhütungsfonds zuständigen Mitglied der Salzburger Landesregierung oder dem von diesem bestimmten Vertreter als Vorsitzendem, fünf Vertretern des Amtes der Salzburger Landesregierung, je einem Vertreter des Landesfeuerwehrverbandes Salzburg, des Salzburger Gemeindeverbandes, der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, der im Land Salzburg tätigen Feuerversicherungsunternehmungen, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg, Landesinnung für das Rauchfangkehrergewerbe, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg, Landesinnung der Elektrotechniker und Radiomechaniker, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Landesinnung der Baugewerbe, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft inWirtschaftskammer Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, der Salzburger Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Salzburg, des Präsidiums des Landesgerichtes Salzburg, der Landespolizeidirektion, und des Arbeitsinspektorates für den 10. Aufsichtsbezirk Salzburg, des Unfallverhütungsdienstes der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg, des Unfallverhütungsdienstes der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, des Landesschulrates für Salzburg, der Salzburger Aktiengesellschaft für Elektrizitätswirtschaft (SAFE), der Salzburger Stadtwerke, Elektrizitätswerke und der Vereinigung Österreichischer Industrieller, Landesgruppe Salzburg und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

(2) Das Kuratorium wird zu seinen Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden wenigstens zwei Wochen vorher einberufen, und zwar mindestens einmal jährlich zum Zwecke der Genehmigung des Jahresvoranschlages und des Jahresrechnungsabschlusses, im übrigen aus besonderem Anlaß auf Antrag des Verwaltungsausschusses (Abs 4). Neben den besonders genannten Aufgaben kommt dem Kuratorium die Beschlußfassung in jenen Angelegenheiten zu, welche wegen ihrer grundlegenden Bedeutung durch den Verwaltungsausschuß dem Kuratorium vorgelegt werden.

(3) Das Kuratorium ist beschlußfähigbeschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßerder Vorsitzende oder der von ihm bestimmte Vertreter sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsausschusses (Abs 5) anwesend sind, unabhängig von der sonstigen Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Auf die Beschlussfähigkeit muss in der ordnungsgemäß erfolgten Einberufung der Sitzung anausdrücklich hingewiesen worden sein. Erfolgt dieser außerHinweis in der Einberufung nicht oder nicht ordnungsgemäß, dann liegt eine Beschlussfähigkeit des Kuratoriums nur vor, wenn die Einberufung rechtzeitig und richtig erfolgt und neben dem Vorsitzenden oder dem vonvom ihm bestimmten Vertreter mindestens zwei Drittel deraller Mitglieder anwesend sind. Ist diese Anwesenheit nicht erreicht, so ist nach halbstündigem Zuwarten das Kuratorium ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig. Für die Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, wobei jedem Mitglied eine Stimme zukommt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, der zuletzt abstimmt, den Ausschlag.

(4) Die Geschäftsführung der Fondsverwaltung obliegt in den nicht dem Kuratorium vorbehaltenen Angelegenheiten dem Verwaltungsausschuß als beschließendem und der Salzburger Landesstelle für Brandverhütung als vollziehendem Organ.

(5) Der Verwaltungsausschuß besteht aus einem vom Vorsitzenden des Kuratoriums bestellten Vertreter des Amtes der Salzburger Landesregierung, einem Vertreter des Landesfeuerwehrverbandes Salzburg, dem Vorsitzenden des Vorstandes der Salzburger Landes-Versicherung AktiengesellschaftLeiter jener Versicherungsgesellschaft, die im Land Salzburg über das höchste Aufkommen an Feuerversicherungen verfügt, einem Vertreter des Salzburger Gemeindeverbandes, einem Vertreter der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes und drei Vertretern der Arbeitsgemeinschaft der im Land Salzburg tätigen Feuerversicherungsunternehmungen.

(6) Den Vorsitz im Verwaltungsausschuß führt der Vorsitzende des Vorstandes der Salzburger Landes-Versicherung AktiengesellschaftLeiter jener Versicherungsgesellschaft, die im Land Salzburg über das höchste Aufkommen an Feuerversicherungen verfügt, im Falle dessen Verhinderung ein aus dem Kreis der Verwaltungsausschußmitglieder durch diese unter Beachtung der allgemeinen Beschlußerfordernisse des Verwaltungsausschusses zu wählender Stellvertreter. Der Verwaltungsausschuß wird vom Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter nach Bedarf einberufen. Er ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung der Sitzung an dieser außer dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, der zuletzt abstimmt, den Ausschlag gibt.

(7) Der Verwaltungsausschuß überwacht die Geschäftsführung der Salzburger Landesstelle für Brandverhütung in allen wichtigen Angelegenheiten. Seiner Entscheidung sind insbesondere die Vorgenehmigung des Jahresvoranschlages und der Jahresabschlußrechnung, die Bestellung der Angestellten der Salzburger Landesstelle für Brandverhütung und die Festsetzung ihrer Bezüge sowie die Gewährung von Sach- oder Geldbeihilfen für Brandverhütungszwecke vorbehalten.

(8) Der Fonds wird nach außen durch den Vorsitzenden des Kuratoriums und in dessen Namen durch den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses sowie in den laufenden Geschäften durch den Leiter der Salzburger Landesstelle für Brandverhütung vertreten.

(9) Das Kuratorium hat nach Ablauf jedes Kalenderjahres an die Salzburger Landesregierung einen Bericht über den Vermögensstand und die Gebarung des Fonds zu erstatten. Der Bericht ist von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen.

(10) Die Führung der laufenden Geschäfte obliegt der Salzburger Landesstelle für Brandverhütung.

Stand vor dem 15.01.2018

In Kraft vom 01.09.2012 bis 15.01.2018

(1) Der Fonds wird von einem Kuratorium verwaltet, das sich zusammensetzt aus dem für den Salzburger Brandverhütungsfonds zuständigen Mitglied der Salzburger Landesregierung oder dem von diesem bestimmten Vertreter als Vorsitzendem, fünf Vertretern des Amtes der Salzburger Landesregierung, je einem Vertreter des Landesfeuerwehrverbandes Salzburg, des Salzburger Gemeindeverbandes, der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, der im Land Salzburg tätigen Feuerversicherungsunternehmungen, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg, Landesinnung für das Rauchfangkehrergewerbe, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg, Landesinnung der Elektrotechniker und Radiomechaniker, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Landesinnung der Baugewerbe, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft inWirtschaftskammer Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, der Salzburger Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Salzburg, des Präsidiums des Landesgerichtes Salzburg, der Landespolizeidirektion, und des Arbeitsinspektorates für den 10. Aufsichtsbezirk Salzburg, des Unfallverhütungsdienstes der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg, des Unfallverhütungsdienstes der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, des Landesschulrates für Salzburg, der Salzburger Aktiengesellschaft für Elektrizitätswirtschaft (SAFE), der Salzburger Stadtwerke, Elektrizitätswerke und der Vereinigung Österreichischer Industrieller, Landesgruppe Salzburg und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

(2) Das Kuratorium wird zu seinen Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden wenigstens zwei Wochen vorher einberufen, und zwar mindestens einmal jährlich zum Zwecke der Genehmigung des Jahresvoranschlages und des Jahresrechnungsabschlusses, im übrigen aus besonderem Anlaß auf Antrag des Verwaltungsausschusses (Abs 4). Neben den besonders genannten Aufgaben kommt dem Kuratorium die Beschlußfassung in jenen Angelegenheiten zu, welche wegen ihrer grundlegenden Bedeutung durch den Verwaltungsausschuß dem Kuratorium vorgelegt werden.

(3) Das Kuratorium ist beschlußfähigbeschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßerder Vorsitzende oder der von ihm bestimmte Vertreter sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsausschusses (Abs 5) anwesend sind, unabhängig von der sonstigen Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Auf die Beschlussfähigkeit muss in der ordnungsgemäß erfolgten Einberufung der Sitzung anausdrücklich hingewiesen worden sein. Erfolgt dieser außerHinweis in der Einberufung nicht oder nicht ordnungsgemäß, dann liegt eine Beschlussfähigkeit des Kuratoriums nur vor, wenn die Einberufung rechtzeitig und richtig erfolgt und neben dem Vorsitzenden oder dem vonvom ihm bestimmten Vertreter mindestens zwei Drittel deraller Mitglieder anwesend sind. Ist diese Anwesenheit nicht erreicht, so ist nach halbstündigem Zuwarten das Kuratorium ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig. Für die Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, wobei jedem Mitglied eine Stimme zukommt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, der zuletzt abstimmt, den Ausschlag.

(4) Die Geschäftsführung der Fondsverwaltung obliegt in den nicht dem Kuratorium vorbehaltenen Angelegenheiten dem Verwaltungsausschuß als beschließendem und der Salzburger Landesstelle für Brandverhütung als vollziehendem Organ.

(5) Der Verwaltungsausschuß besteht aus einem vom Vorsitzenden des Kuratoriums bestellten Vertreter des Amtes der Salzburger Landesregierung, einem Vertreter des Landesfeuerwehrverbandes Salzburg, dem Vorsitzenden des Vorstandes der Salzburger Landes-Versicherung AktiengesellschaftLeiter jener Versicherungsgesellschaft, die im Land Salzburg über das höchste Aufkommen an Feuerversicherungen verfügt, einem Vertreter des Salzburger Gemeindeverbandes, einem Vertreter der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes und drei Vertretern der Arbeitsgemeinschaft der im Land Salzburg tätigen Feuerversicherungsunternehmungen.

(6) Den Vorsitz im Verwaltungsausschuß führt der Vorsitzende des Vorstandes der Salzburger Landes-Versicherung AktiengesellschaftLeiter jener Versicherungsgesellschaft, die im Land Salzburg über das höchste Aufkommen an Feuerversicherungen verfügt, im Falle dessen Verhinderung ein aus dem Kreis der Verwaltungsausschußmitglieder durch diese unter Beachtung der allgemeinen Beschlußerfordernisse des Verwaltungsausschusses zu wählender Stellvertreter. Der Verwaltungsausschuß wird vom Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter nach Bedarf einberufen. Er ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung der Sitzung an dieser außer dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, der zuletzt abstimmt, den Ausschlag gibt.

(7) Der Verwaltungsausschuß überwacht die Geschäftsführung der Salzburger Landesstelle für Brandverhütung in allen wichtigen Angelegenheiten. Seiner Entscheidung sind insbesondere die Vorgenehmigung des Jahresvoranschlages und der Jahresabschlußrechnung, die Bestellung der Angestellten der Salzburger Landesstelle für Brandverhütung und die Festsetzung ihrer Bezüge sowie die Gewährung von Sach- oder Geldbeihilfen für Brandverhütungszwecke vorbehalten.

(8) Der Fonds wird nach außen durch den Vorsitzenden des Kuratoriums und in dessen Namen durch den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses sowie in den laufenden Geschäften durch den Leiter der Salzburger Landesstelle für Brandverhütung vertreten.

(9) Das Kuratorium hat nach Ablauf jedes Kalenderjahres an die Salzburger Landesregierung einen Bericht über den Vermögensstand und die Gebarung des Fonds zu erstatten. Der Bericht ist von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen.

(10) Die Führung der laufenden Geschäfte obliegt der Salzburger Landesstelle für Brandverhütung.

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