Art. 2 Oö. ROG 1994

Oö. Raumordnungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 115/2005LGBl. Nr. 69/2015)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für OberösterreichEs treten in Kraft.:

1.

Artikel I Z 45 und 46 (§ 28 Abs. 3 und 3a) mit 1. Jänner 2016;

2.

alle übrigen Bestimmungen mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten.

(2) Soweit im Zeitpunkt des In-Kraft-TretensInkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtswirksam bestehende Raumordnungsprogramme, Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne Festlegungen enthalten, deren Bedeutung durch dieses Landesgesetz geändert wird, gelten für sie die entsprechenden Umschreibungen und Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der gemäß § 21 Abs. 3 des Oö. RaumordnungsgesetzesRaumordnungs-gesetzes 1994 erlassenen Verordnungen. Dies gilt nicht für Raumordnungsprogramme im Sinn des § 24 und in deren Durchführung erlassene Widmungen als Gebiete für Geschäftsbauten, deren Gehalt durch das In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes unberührt bleibt.

(3) Anlagen, Bauten und Betriebe, die nach den bisher maßgeblichen Vorschriften rechtmäßig errichtet wurden, gemäß § 23 Abs. 5 4 Z 3 in der Fassung dieses Landesgesetzes jedoch nur mehr in Sondergebieten des BaulandsBaulandes errichtet werden dürfen, können ohne Widmung im Sinn des § 23 Abs. 4 Z 2 3 oder 3 bestehen bleiben und geändert werden, so lange keine Erhöhung des raumordnungsrechtlich relevanten GefährdungspotentialsGefährdungspotenzials erfolgt. Der; der rechtmäßigen Errichtung im Sinn des ersten Satzes steht eine rechtskräftig erteilte Baubewilligung oder eine ordnungsgemäß erstattete Bauanzeige gleich. Sonstige Anlagen, Bauwerke und Betriebe, die nach den bisher maßgeblichen Vorschriften rechtmäßig errichtet wurden, künftig jedoch in der vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bestehenden Widmung nicht mehr errichtet werden dürfen, können ohne eine durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes bedingte Widmung bestehen bleiben.

(4) Bestehende Betriebe, die nicht unter den Anwendungsbereich der SEVESOSeveso II-Richtlinie gefallen sind, jedoch unter den Anwendungsbereich der Seveso III-Richtlinie fallen und für die keine Widmung gemäß § 23 Abs. 4 Z 3 im Flächenwidmungsplan festgelegt ist, sind bis längstens 31. Dezember 20102020 im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Die im Sinn von Art. II Abs. 4 LGBl. Nr. 115/2005 erfolgte Ersichtlichmachung von bestehenden Betrieben, die unter den Anwendungsbereich der Seveso II-Richtlinie gefallen sind und auch unter den Anwendungsbereich der Seveso III-Richtlinie fallen, ist bis längstens 31. Dezember 2020 im Flächenwidmungsplan anzupassen.

(5) Handelsbetriebe, die nach den bisher maßgeblichen Vorschriften rechtmäßig errichtet wurden, gemäß § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 24 in der FassungIm Fall einer vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes jedoch nur mehr in Gebieten für Geschäftsbauten errichtet werden dürfen, können ohne Widmung im Sinn des § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 bestehen bleiben.

(6) Bei Planentwürfen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 liegt,erteilten Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag ist eine Umweltprüfung nach den §§ 13 und 33 nur dann durchzuführen, wenn sie nicht bis zum 21. Juli 2006 beschlossen werden.

(7) Soweit hinsichtlich eines örtlichen Entwicklungskonzepts noch keine Umweltprüfung nach § 33 durchgeführt wurde, gilt § 36 Abs. 4 zweiter Satz mit der Maßgabe, dass § 33 Abs. 2 letzter Satz Anwendung findet, wobei die Frist zur Stellungnahme acht Wochen beträgt.

(8) Solange eine VerordnungErteilung einer weiteren Ausnahme gemäß § 13 Abs. 1 § 27 Abs. 1 bzw. § 33 Abs. 7 nicht erlassen und keine Umweltprüfung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 bzw. § 33 Abs. 7 Z 1 durchgeführt wurde, können diesbezügliche Planungen rechtmäßig erlassen werden, es dürfen jedoch keine auf diesen Planungen aufbauende Projekte verwirklicht werden, die gemäß Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2005, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen; dies gilt nicht, wenn die Planung unter Heranziehung der Kriterien des Anhangs II der SUP-Richtlinie einer Umweltprüfung nach den Vorschriften dieses Landesgesetzes unterzogen wurdeeinmalig zulässig.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 01.11.2005 bis 30.06.2015

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 115/2005LGBl. Nr. 69/2015)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für OberösterreichEs treten in Kraft.:

1.

Artikel I Z 45 und 46 (§ 28 Abs. 3 und 3a) mit 1. Jänner 2016;

2.

alle übrigen Bestimmungen mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten.

(2) Soweit im Zeitpunkt des In-Kraft-TretensInkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtswirksam bestehende Raumordnungsprogramme, Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne Festlegungen enthalten, deren Bedeutung durch dieses Landesgesetz geändert wird, gelten für sie die entsprechenden Umschreibungen und Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der gemäß § 21 Abs. 3 des Oö. RaumordnungsgesetzesRaumordnungs-gesetzes 1994 erlassenen Verordnungen. Dies gilt nicht für Raumordnungsprogramme im Sinn des § 24 und in deren Durchführung erlassene Widmungen als Gebiete für Geschäftsbauten, deren Gehalt durch das In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes unberührt bleibt.

(3) Anlagen, Bauten und Betriebe, die nach den bisher maßgeblichen Vorschriften rechtmäßig errichtet wurden, gemäß § 23 Abs. 5 4 Z 3 in der Fassung dieses Landesgesetzes jedoch nur mehr in Sondergebieten des BaulandsBaulandes errichtet werden dürfen, können ohne Widmung im Sinn des § 23 Abs. 4 Z 2 3 oder 3 bestehen bleiben und geändert werden, so lange keine Erhöhung des raumordnungsrechtlich relevanten GefährdungspotentialsGefährdungspotenzials erfolgt. Der; der rechtmäßigen Errichtung im Sinn des ersten Satzes steht eine rechtskräftig erteilte Baubewilligung oder eine ordnungsgemäß erstattete Bauanzeige gleich. Sonstige Anlagen, Bauwerke und Betriebe, die nach den bisher maßgeblichen Vorschriften rechtmäßig errichtet wurden, künftig jedoch in der vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bestehenden Widmung nicht mehr errichtet werden dürfen, können ohne eine durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes bedingte Widmung bestehen bleiben.

(4) Bestehende Betriebe, die nicht unter den Anwendungsbereich der SEVESOSeveso II-Richtlinie gefallen sind, jedoch unter den Anwendungsbereich der Seveso III-Richtlinie fallen und für die keine Widmung gemäß § 23 Abs. 4 Z 3 im Flächenwidmungsplan festgelegt ist, sind bis längstens 31. Dezember 20102020 im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Die im Sinn von Art. II Abs. 4 LGBl. Nr. 115/2005 erfolgte Ersichtlichmachung von bestehenden Betrieben, die unter den Anwendungsbereich der Seveso II-Richtlinie gefallen sind und auch unter den Anwendungsbereich der Seveso III-Richtlinie fallen, ist bis längstens 31. Dezember 2020 im Flächenwidmungsplan anzupassen.

(5) Handelsbetriebe, die nach den bisher maßgeblichen Vorschriften rechtmäßig errichtet wurden, gemäß § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 24 in der FassungIm Fall einer vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes jedoch nur mehr in Gebieten für Geschäftsbauten errichtet werden dürfen, können ohne Widmung im Sinn des § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 bestehen bleiben.

(6) Bei Planentwürfen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 liegt,erteilten Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag ist eine Umweltprüfung nach den §§ 13 und 33 nur dann durchzuführen, wenn sie nicht bis zum 21. Juli 2006 beschlossen werden.

(7) Soweit hinsichtlich eines örtlichen Entwicklungskonzepts noch keine Umweltprüfung nach § 33 durchgeführt wurde, gilt § 36 Abs. 4 zweiter Satz mit der Maßgabe, dass § 33 Abs. 2 letzter Satz Anwendung findet, wobei die Frist zur Stellungnahme acht Wochen beträgt.

(8) Solange eine VerordnungErteilung einer weiteren Ausnahme gemäß § 13 Abs. 1 § 27 Abs. 1 bzw. § 33 Abs. 7 nicht erlassen und keine Umweltprüfung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 bzw. § 33 Abs. 7 Z 1 durchgeführt wurde, können diesbezügliche Planungen rechtmäßig erlassen werden, es dürfen jedoch keine auf diesen Planungen aufbauende Projekte verwirklicht werden, die gemäß Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2005, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen; dies gilt nicht, wenn die Planung unter Heranziehung der Kriterien des Anhangs II der SUP-Richtlinie einer Umweltprüfung nach den Vorschriften dieses Landesgesetzes unterzogen wurdeeinmalig zulässig.

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