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Änderung
0818-1 (DFB)
Präambel/Promulgationsklausel
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 6 des Verlautbarungsgesetzes, LGBl. 0700–4:
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, sind – gestützt auf das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes und auf Art Fundstelle seit 31.12.2023 weggefallen. 13 sowie 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes – übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Anmerkung
Druckfehlerberichtigung wurde berücksichtigt.
Änderung
0818-1 (DFB)
Präambel/Promulgationsklausel
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 6 des Verlautbarungsgesetzes, LGBl. 0700–4:
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, sind – gestützt auf das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes und auf Art Fundstelle seit 31.12.2023 weggefallen. 13 sowie 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes – übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Anmerkung
Druckfehlerberichtigung wurde berücksichtigt.