§ 9 NÖ FG 2015 Verbrennen im Freien

NÖ Feuerwehrgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999

(1) Das punktuelle und flächenhafte Verbrennen im Freien ist verboten.

(2) Es gelten folgende Ausnahmen:

1.

das Verbrennen zur Bekämpfung, Verhinderung bzw. Minderung der Auswirkungen von Katastrophen,

2.

das Verbrennen für Ausbildungs- und Übungszwecke in der Brand- und Katastrophenbekämpfung,

3.

das Verbrennen von biogenen Materialien, soweit dies gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 bis 6 und Abs. 4 und 5 Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl. I Nr. 137/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2013BGBl. I Nr. 58/2017, zulässig ist.

(3) Ein Verbrennen im Freien gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 ist nur bei entsprechender Überwachung des Vorganges und der Durchführung von Nachkontrollen nach dem Abbrand oder dem Ablöschen zulässig. Es muss sichergestellt sein, dass das Feuer nicht auf andere Grundstücke, Lagerungen oder Bauwerke übergreifen kann. Der Verbrennungsvorgang darf – mit Ausnahme der Brauchtums-, Grill- oder Lagerfeuer – nur bei Tageslicht erfolgen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 zu treffen.

Stand vor dem 21.08.2017

In Kraft vom 01.01.2016 bis 21.08.2017

(1) Das punktuelle und flächenhafte Verbrennen im Freien ist verboten.

(2) Es gelten folgende Ausnahmen:

1.

das Verbrennen zur Bekämpfung, Verhinderung bzw. Minderung der Auswirkungen von Katastrophen,

2.

das Verbrennen für Ausbildungs- und Übungszwecke in der Brand- und Katastrophenbekämpfung,

3.

das Verbrennen von biogenen Materialien, soweit dies gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 bis 6 und Abs. 4 und 5 Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl. I Nr. 137/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2013BGBl. I Nr. 58/2017, zulässig ist.

(3) Ein Verbrennen im Freien gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 ist nur bei entsprechender Überwachung des Vorganges und der Durchführung von Nachkontrollen nach dem Abbrand oder dem Ablöschen zulässig. Es muss sichergestellt sein, dass das Feuer nicht auf andere Grundstücke, Lagerungen oder Bauwerke übergreifen kann. Der Verbrennungsvorgang darf – mit Ausnahme der Brauchtums-, Grill- oder Lagerfeuer – nur bei Tageslicht erfolgen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 zu treffen.

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