§ 49 NÖ FG 2015

NÖ Feuerwehrgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Betriebsfeuerwehr wird vom Feuerwehrkommandanten der Betriebsfeuerwehr, im Falle seiner Verhinderung vom Feuerwehrkommandantstellvertreter der Betriebsfeuerwehr, geführt.

(2) Ist ein Feuerwehrkommandant oder ein Feuerwehrkommandantstellvertreter einer Betriebsfeuerwehr Landesfeuerwehrkommandant, Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter, Feuerwehrviertelvertreter, Bezirksfeuerwehrkommandant, Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter, Abschnittsfeuerwehrkommandant, Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter oder Vorsitzender des Betriebsfeuerwehrausschusses, so kann auf die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode ein zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter nachträglich gewählt oder bestellt werden. Mit Erlöschen der Funktion im NÖ Landesfeuerwehrverband erlischt gleichzeitig die Funktion des zweiten Feuerwehrkommandantstellvertreters.

(3) Die Bestimmungen der NÖ Feuerwehrordnung der Freiwilligen Feuerwehren gelten für die Betriebsfeuerwehren sinngemäß.

Stand vor dem 15.10.2020

In Kraft vom 18.08.2020 bis 15.10.2020

(1) Die Betriebsfeuerwehr wird vom Feuerwehrkommandanten der Betriebsfeuerwehr, im Falle seiner Verhinderung vom Feuerwehrkommandantstellvertreter der Betriebsfeuerwehr, geführt.

(2) Ist ein Feuerwehrkommandant oder ein Feuerwehrkommandantstellvertreter einer Betriebsfeuerwehr Landesfeuerwehrkommandant, Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter, Feuerwehrviertelvertreter, Bezirksfeuerwehrkommandant, Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter, Abschnittsfeuerwehrkommandant, Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter oder Vorsitzender des Betriebsfeuerwehrausschusses, so kann auf die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode ein zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter nachträglich gewählt oder bestellt werden. Mit Erlöschen der Funktion im NÖ Landesfeuerwehrverband erlischt gleichzeitig die Funktion des zweiten Feuerwehrkommandantstellvertreters.

(3) Die Bestimmungen der NÖ Feuerwehrordnung der Freiwilligen Feuerwehren gelten für die Betriebsfeuerwehren sinngemäß.

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