§ 52 NÖ FG 2015 Organe, Funktionäre und Ausschüsse des NÖ Landesfeuerwehrverbandes

NÖ Feuerwehrgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Organe des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sind:

1.

der Landesfeuerwehrtag,

2.

der Landesfeuerwehrrat,

3.

der Landesfeuerwehrkommandant,

4.

der Bezirksfeuerwehrkommandant,

5.

der Abschnittsfeuerwehrkommandant.

(2) Funktionäre des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sind:

1.

der Landesfeuerwehrkommandant,

2.

der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter,

3.

die Feuerwehrviertelvertreter,

4.

die Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik, Vorbeugender Brandschutz, der Vorsitzende des Betriebsfeuerwehrausschusses und dessen Stellvertreter,

5.

die Bezirksfeuerwehrkommandanten, Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter, Leiter des Verwaltungsdienstes beim Bezirksfeuerwehrkommando,

6.

die Abschnittsfeuerwehrkommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter, Leiter des Verwaltungsdienstes beim Abschnittsfeuerwehrkommando und

7.

die Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten.

(3) Zur Beratung der Organe des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sind von diesem Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz zu bilden.

(4) Die Funktionen Landesfeuerwehrkommandant, Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter, Feuerwehrviertelvertreter, Vorsitzende der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik, Vorbeugender Brandschutz und des Betriebsfeuerwehrausschusses sowie dessen Stellvertreter schließen einander aus.

Stand vor dem 04.04.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 04.04.2016

(1) Organe des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sind:

1.

der Landesfeuerwehrtag,

2.

der Landesfeuerwehrrat,

3.

der Landesfeuerwehrkommandant,

4.

der Bezirksfeuerwehrkommandant,

5.

der Abschnittsfeuerwehrkommandant.

(2) Funktionäre des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sind:

1.

der Landesfeuerwehrkommandant,

2.

der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter,

3.

die Feuerwehrviertelvertreter,

4.

die Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik, Vorbeugender Brandschutz, der Vorsitzende des Betriebsfeuerwehrausschusses und dessen Stellvertreter,

5.

die Bezirksfeuerwehrkommandanten, Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter, Leiter des Verwaltungsdienstes beim Bezirksfeuerwehrkommando,

6.

die Abschnittsfeuerwehrkommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter, Leiter des Verwaltungsdienstes beim Abschnittsfeuerwehrkommando und

7.

die Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten.

(3) Zur Beratung der Organe des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sind von diesem Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz zu bilden.

(4) Die Funktionen Landesfeuerwehrkommandant, Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter, Feuerwehrviertelvertreter, Vorsitzende der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik, Vorbeugender Brandschutz und des Betriebsfeuerwehrausschusses sowie dessen Stellvertreter schließen einander aus.

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