§ 56 NÖ FG 2015

NÖ Feuerwehrgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.2020 bis 31.12.9999

Dem Landesfeuerwehrrat obliegen folgende Aufgaben:

1.

die Genehmigung des Jahresvoranschlages,

2.

die Beratung der Landesregierung bei Maßnahmen nach diesem Gesetz sowie der Feuerwehren in fachlicher und technischer Hinsicht,

3.

die Überwachung der Einhaltung der NÖ Feuerwehrordnung,

4.

die Erteilung verbindlicher Anordnungen an die Feuerwehrviertelvertreter, Bezirksfeuerwehrkommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommandanten, Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten und Feuerwehren (ausgenommen in Angelegenheiten der hoheitlichen Vollziehung der Feuer- und Gefahrenpolizei) sowie die Einholung von Auskünften von den Feuerwehren und

5.

die Bestellung der Mitglieder der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik, Vorbeugenden Brandschutz und des Betriebsfeuerwehrausschusses, mit Ausnahme der Vorsitzenden und des Stellvertreters des Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses.

Stand vor dem 15.10.2020

In Kraft vom 18.08.2020 bis 15.10.2020

Dem Landesfeuerwehrrat obliegen folgende Aufgaben:

1.

die Genehmigung des Jahresvoranschlages,

2.

die Beratung der Landesregierung bei Maßnahmen nach diesem Gesetz sowie der Feuerwehren in fachlicher und technischer Hinsicht,

3.

die Überwachung der Einhaltung der NÖ Feuerwehrordnung,

4.

die Erteilung verbindlicher Anordnungen an die Feuerwehrviertelvertreter, Bezirksfeuerwehrkommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommandanten, Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten und Feuerwehren (ausgenommen in Angelegenheiten der hoheitlichen Vollziehung der Feuer- und Gefahrenpolizei) sowie die Einholung von Auskünften von den Feuerwehren und

5.

die Bestellung der Mitglieder der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik, Vorbeugenden Brandschutz und des Betriebsfeuerwehrausschusses, mit Ausnahme der Vorsitzenden und des Stellvertreters des Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses.

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