§ 64 NÖ FG 2015 Wahlperiode

NÖ Feuerwehrgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Wahlperiode beträgt 5 Jahre.

(2) Die Wahl

1.

der Feuerwehrkommandanten und Feuerwehrkommandantstellvertreter ist bis spätestens 31. Jänner,

2.

der Bezirksfeuerwehrkommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommandanten, deren Stellvertreter und der Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten ist zwischen 15. Februar und 15. März,

3.

des Vorsitzenden der dem NÖ Landesfeuerwehrverband angehörigen Betriebsfeuerwehren und dessen Stellvertreters ist bis spätestens 15. März,

4.

des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters, der Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik, Vorbeugenden Brandschutz und der Feuerwehrviertelvertreter ist spätestens bis 30. April des jeweiligen Wahljahres

abzuhalten.

Stand vor dem 04.04.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 04.04.2016

(1) Die Wahlperiode beträgt 5 Jahre.

(2) Die Wahl

1.

der Feuerwehrkommandanten und Feuerwehrkommandantstellvertreter ist bis spätestens 31. Jänner,

2.

der Bezirksfeuerwehrkommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommandanten, deren Stellvertreter und der Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten ist zwischen 15. Februar und 15. März,

3.

des Vorsitzenden der dem NÖ Landesfeuerwehrverband angehörigen Betriebsfeuerwehren und dessen Stellvertreters ist bis spätestens 15. März,

4.

des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters, der Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik, Vorbeugenden Brandschutz und der Feuerwehrviertelvertreter ist spätestens bis 30. April des jeweiligen Wahljahres

abzuhalten.

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