§ 66 NÖ FG 2015 Wahlanfechtung

NÖ Feuerwehrgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Das Wahlergebnis kann von jedem Wahlwerber, der behauptet, in seinem passiven Wahlrecht verletzt worden zu sein, durch Beschwerde angefochten werden. Die Anfechtung kann wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren erfolgen.

(2) Die Beschwerde muss schriftlich binnen zwei Wochen, ab dem ersten Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, beim jeweils zuständigen Vorsitzenden der Wahlversammlung gemäß § 65 Abs. 4 eingebracht werden. Die Beschwerde muss einen begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines Teiles davon enthalten.

(3) Über eine Beschwerde gemäß Abs. 1 entscheidet mit Bescheid endgültig:

1.

bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten und dessen Feuerwehrkommandantstellvertreter der Gemeindevorstand (Stadtrat),

2.

bei der Wahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten und Bezirksfeuerwehrkommandantstellverteters, des Abschnittsfeuerwehrkommandanten und Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreters des Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten, der Vorsitzenden der Ausschüsse für Finanzen, Ausbildung, Technik, Vorbeugenden Brandschutz sowie des Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses, dessen Stellvertreter und der Feuerwehrviertelvertreter der Landesfeuerwehrrat, der mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet,

3.

bei der Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters die Landesregierung.

(4) Gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 3 ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht binnen vier Wochen möglich.

(5) Im Fall des Abs. 3 Z 2 unterliegt der Landesfeuerwehrverband den Weisungen der Landesregierung.

Stand vor dem 04.04.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 04.04.2016

(1) Das Wahlergebnis kann von jedem Wahlwerber, der behauptet, in seinem passiven Wahlrecht verletzt worden zu sein, durch Beschwerde angefochten werden. Die Anfechtung kann wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren erfolgen.

(2) Die Beschwerde muss schriftlich binnen zwei Wochen, ab dem ersten Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, beim jeweils zuständigen Vorsitzenden der Wahlversammlung gemäß § 65 Abs. 4 eingebracht werden. Die Beschwerde muss einen begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines Teiles davon enthalten.

(3) Über eine Beschwerde gemäß Abs. 1 entscheidet mit Bescheid endgültig:

1.

bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten und dessen Feuerwehrkommandantstellvertreter der Gemeindevorstand (Stadtrat),

2.

bei der Wahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten und Bezirksfeuerwehrkommandantstellverteters, des Abschnittsfeuerwehrkommandanten und Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreters des Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten, der Vorsitzenden der Ausschüsse für Finanzen, Ausbildung, Technik, Vorbeugenden Brandschutz sowie des Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses, dessen Stellvertreter und der Feuerwehrviertelvertreter der Landesfeuerwehrrat, der mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet,

3.

bei der Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters die Landesregierung.

(4) Gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 3 ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht binnen vier Wochen möglich.

(5) Im Fall des Abs. 3 Z 2 unterliegt der Landesfeuerwehrverband den Weisungen der Landesregierung.

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