§ 67 NÖ FG 2015 Funktionsperiode

NÖ Feuerwehrgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Funktionsperiode der Kommandanten und Kommandantstellvertreter dauert vom Zeitpunkt ihrer Wahl bis zur erfolgten darauffolgenden Wahl.

(2) Im Falle einer Anfechtung der Wahl gemäß § 66 Abs. 2 bleibt der gewählte Kommandant oder Stellvertreter bis zur Bestätigung oder einer neuerlichen Wahl in Funktion.

Stand vor dem 04.04.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 04.04.2016

(1) Die Funktionsperiode der Kommandanten und Kommandantstellvertreter dauert vom Zeitpunkt ihrer Wahl bis zur erfolgten darauffolgenden Wahl.

(2) Im Falle einer Anfechtung der Wahl gemäß § 66 Abs. 2 bleibt der gewählte Kommandant oder Stellvertreter bis zur Bestätigung oder einer neuerlichen Wahl in Funktion.

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