§ 67a NÖ FG 2015 Funktionsperiode

NÖ Feuerwehrgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Funktionsperiode der Kommandanten und Kommandantstellvertreter dauert vom Zeitpunkt ihrer Wahl bis zur erfolgten darauffolgenden Wahl.

(2) Im Falle einer Anfechtung der Wahl gemäß § 66a Abs. 2 bleibt der gewählte Kommandant oder Stellvertreter bis zur Bestätigung oder einer neuerlichen Wahl in Funktion.

Stand vor dem 15.10.2020

In Kraft vom 18.08.2020 bis 15.10.2020

(1) Die Funktionsperiode der Kommandanten und Kommandantstellvertreter dauert vom Zeitpunkt ihrer Wahl bis zur erfolgten darauffolgenden Wahl.

(2) Im Falle einer Anfechtung der Wahl gemäß § 66a Abs. 2 bleibt der gewählte Kommandant oder Stellvertreter bis zur Bestätigung oder einer neuerlichen Wahl in Funktion.

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