§ 71 NÖ FG 2015 Ernennung, Wahl und Enthebung des Betriebsfeuerwehrkommandanten und des Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreters

NÖ Feuerwehrgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Der Betriebsfeuerwehrkommandant und der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter werden von der Geschäftsführung des Betriebes ernannt und ihrer Funktion enthoben. Ernennt die Geschäftsführung des Betriebes diese nicht, so werden sie von der Wahlversammlung gewählt. Den Vorsitz führt die Geschäftsführung des Betriebes.

(2) Für die Wahl finden die Bestimmungen der §§ 63 bis 69 sinngemäße Anwendung. Für die Ernennung gelten die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 mit Ausnahme der Z 4 und 5.

(3) Die Wahl bedarf der Bestätigung der Geschäftsführung des Betriebes. Diese hat binnen zwei Wochen eine Zustimmungserklärung abzugeben oder eine Ernennung vorzunehmen. Lässt diese die Frist ungenützt verstreichen, gilt die Wahl als bestätigt.

(4) Wurde der Betriebsfeuerwehrkommandant oder der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter von der Geschäftsführung des Betriebes ernannt, sind diese abzuberufen, wenn sie ihre Dienstpflichten vernachlässigen, insbesondere Feuerwehrmitglieder mangelhaft ausbilden oder die Pflege und Instandhaltung der Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände mangelhaft überwachen.

Stand vor dem 04.04.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 04.04.2016

(1) Der Betriebsfeuerwehrkommandant und der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter werden von der Geschäftsführung des Betriebes ernannt und ihrer Funktion enthoben. Ernennt die Geschäftsführung des Betriebes diese nicht, so werden sie von der Wahlversammlung gewählt. Den Vorsitz führt die Geschäftsführung des Betriebes.

(2) Für die Wahl finden die Bestimmungen der §§ 63 bis 69 sinngemäße Anwendung. Für die Ernennung gelten die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 mit Ausnahme der Z 4 und 5.

(3) Die Wahl bedarf der Bestätigung der Geschäftsführung des Betriebes. Diese hat binnen zwei Wochen eine Zustimmungserklärung abzugeben oder eine Ernennung vorzunehmen. Lässt diese die Frist ungenützt verstreichen, gilt die Wahl als bestätigt.

(4) Wurde der Betriebsfeuerwehrkommandant oder der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter von der Geschäftsführung des Betriebes ernannt, sind diese abzuberufen, wenn sie ihre Dienstpflichten vernachlässigen, insbesondere Feuerwehrmitglieder mangelhaft ausbilden oder die Pflege und Instandhaltung der Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände mangelhaft überwachen.

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