§ 77 NÖ FG 2015 NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrum

NÖ Feuerwehrgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.05.2019 bis 31.12.9999

(1) Die „NÖ Landes-Feuerwehrschule“Für die Ausbildung der Feuerwehren, als Stützpunkt der Katastrophenhilfe sowie zur Ausbildung des Katastrophenhilfsdienstes ist in Tulln ist einedas Bildungseinrichtung des Landes, das auch Feuerwehr- und Sicherheitszentrum eingerichtet. Das Land trägt den Aufwand für den Betrieb nach Maßgabe des jeweiligen Landesvoranschlages trägt. DasVoranschlags und weist das erforderliche Personal wird vonzu. Es untersteht der Landesregierung zugewiesen, wobei dem Landesfeuerwehrkommandant ein Anhörungsrecht zusteht. Sie untersteht Die Ausbildung hat im Sinne der Landesregierung modernen Erwachsenenbildung zu erfolgen.

(2) Aufgaben derdesLandesFeuerwehr-Feuerwehrschule und Sicherheitszentrums sind insbesondere:

1.

Ausbildung der Feuerwehrmitglieder, soweit die Ausbildung der Mitglieder dernicht in den Feuerwehren selbst durchgeführt wird,

2.

die technische Überprüfung und Erprobung von Geräten und Einrichtungen für den Einsatz der Feuerwehren,

3.

die AusbildungStützpunkt der mit der Brandverhütung betrauten PersonenKatastrophenhilfe,

4.

die Erforschung von Brandursachen und Erprobungen von BrandverhütungseinrichtungenAusbildung der mit der Brandverhütung betrauten Personen,

5.

der Stützpunkt des Katastrophenhilfsdienstes des NÖ LandesfeuerwehrverbandesErforschung von Brandursachen und Erprobungen von Brandverhütungseinrichtungen,

6.

der Stützpunktdie Ausbildung des Katastrophenhilfsdienstes des Landes und der Landeswarnzentrale,

7.

die Ausbildung des Katastrophenhilfsdienstes des Landes.von nationalen und internationalen Organisationen, im Rahmen der verfügbaren Ressourcen,

8.

die Abhaltung von Tagungen und Ausbildungen des Landes Niederösterreich und nahestehenden Organisationen.

(3) Dem Der Landesfeuerwehrkommandant ist die Schule im Bereichhinsichtlich der Aufgaben nachdes NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 feuerwehrfachlich unterstelltder fachlich Vorgesetzte der dafür eingesetzten Bediensteten des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums. Er hat jedoch inein direktes fachliches Weisungsrecht zur Erfüllung dieser Aufgaben.

Aufgaben des Landesfeuerwehrkommandanten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 sind insbesondere:

1.

Vorgabe von Ausbildungszielen, -inhalten sowie einer Ausbildungsordnung,

2.

Erstellung der Lehrpläne,

3.

Bestellung des Leiters der Ausbildung,

4.

Feststellung der Eignung der dafür vorgesehenen Bediensteten,

5.

Einsetzen der dafür vorgesehenen Bediensteten,

6.

Erstellung des Veranstaltungsprogramms,

7.

Erstellung eines Ausstattungskonzeptes an Fahrzeugen und Gerätschaften für die Feuerwehrausbildung,

8.

Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes an die Landesregierung.

In den Angelegenheiten der Z 3, 6 und 7 ist die Zustimmung der Landesregierung erforderlich.

(4) Der GrundsatzfragenLeiter der Ausbildung wird vom Landesfeuerwehrkommandanten aus dem Personalstand des NÖ Landesfeuerwehrverbandes bestellt. Er ist hinsichtlich der Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 der fachlich Vorgesetzte der für die Ausbildung eingesetzten Bediensteten des NÖ Feuerwehr- und in AngelegenheitenSicherheitszentrums. Er hat ein direktes fachliches Weisungsrecht zur Erfüllung dieser Aufgaben.

(5) Die Bestimmungen des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes, die finanzielle oder personelle Auswirkungen habenLGBl. 2001, kommen für den gesamten Aufgabenbereich des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums zur Anwendung. Dies gilt insbesondere bei den Lehrplänen, Lehrinhaltender Erstellung und den Lehrprogrammen, vorher das Einvernehmen mitÄnderung des Dienstplanes und der Landesregierung herzustellen. Der Landesfeuerwehrkommandant hatArbeitseinteilung, soweit sich diese über seine Tätigkeiten in der NÖ Landes-Feuerwehrschule der Landesregierung zu berichteneinen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht.

(46) Die Landesregierung hatkann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Aufgabe und Organisation der Schule, die Schulordnungdes NÖ Feuerwehr- und Ausrückeordnung zuSicherheitszentrums erlassen.

Stand vor dem 09.05.2019

In Kraft vom 01.01.2016 bis 09.05.2019

(1) Die „NÖ Landes-Feuerwehrschule“Für die Ausbildung der Feuerwehren, als Stützpunkt der Katastrophenhilfe sowie zur Ausbildung des Katastrophenhilfsdienstes ist in Tulln ist einedas Bildungseinrichtung des Landes, das auch Feuerwehr- und Sicherheitszentrum eingerichtet. Das Land trägt den Aufwand für den Betrieb nach Maßgabe des jeweiligen Landesvoranschlages trägt. DasVoranschlags und weist das erforderliche Personal wird vonzu. Es untersteht der Landesregierung zugewiesen, wobei dem Landesfeuerwehrkommandant ein Anhörungsrecht zusteht. Sie untersteht Die Ausbildung hat im Sinne der Landesregierung modernen Erwachsenenbildung zu erfolgen.

(2) Aufgaben derdesLandesFeuerwehr-Feuerwehrschule und Sicherheitszentrums sind insbesondere:

1.

Ausbildung der Feuerwehrmitglieder, soweit die Ausbildung der Mitglieder dernicht in den Feuerwehren selbst durchgeführt wird,

2.

die technische Überprüfung und Erprobung von Geräten und Einrichtungen für den Einsatz der Feuerwehren,

3.

die AusbildungStützpunkt der mit der Brandverhütung betrauten PersonenKatastrophenhilfe,

4.

die Erforschung von Brandursachen und Erprobungen von BrandverhütungseinrichtungenAusbildung der mit der Brandverhütung betrauten Personen,

5.

der Stützpunkt des Katastrophenhilfsdienstes des NÖ LandesfeuerwehrverbandesErforschung von Brandursachen und Erprobungen von Brandverhütungseinrichtungen,

6.

der Stützpunktdie Ausbildung des Katastrophenhilfsdienstes des Landes und der Landeswarnzentrale,

7.

die Ausbildung des Katastrophenhilfsdienstes des Landes.von nationalen und internationalen Organisationen, im Rahmen der verfügbaren Ressourcen,

8.

die Abhaltung von Tagungen und Ausbildungen des Landes Niederösterreich und nahestehenden Organisationen.

(3) Dem Der Landesfeuerwehrkommandant ist die Schule im Bereichhinsichtlich der Aufgaben nachdes NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 feuerwehrfachlich unterstelltder fachlich Vorgesetzte der dafür eingesetzten Bediensteten des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums. Er hat jedoch inein direktes fachliches Weisungsrecht zur Erfüllung dieser Aufgaben.

Aufgaben des Landesfeuerwehrkommandanten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 sind insbesondere:

1.

Vorgabe von Ausbildungszielen, -inhalten sowie einer Ausbildungsordnung,

2.

Erstellung der Lehrpläne,

3.

Bestellung des Leiters der Ausbildung,

4.

Feststellung der Eignung der dafür vorgesehenen Bediensteten,

5.

Einsetzen der dafür vorgesehenen Bediensteten,

6.

Erstellung des Veranstaltungsprogramms,

7.

Erstellung eines Ausstattungskonzeptes an Fahrzeugen und Gerätschaften für die Feuerwehrausbildung,

8.

Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes an die Landesregierung.

In den Angelegenheiten der Z 3, 6 und 7 ist die Zustimmung der Landesregierung erforderlich.

(4) Der GrundsatzfragenLeiter der Ausbildung wird vom Landesfeuerwehrkommandanten aus dem Personalstand des NÖ Landesfeuerwehrverbandes bestellt. Er ist hinsichtlich der Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 der fachlich Vorgesetzte der für die Ausbildung eingesetzten Bediensteten des NÖ Feuerwehr- und in AngelegenheitenSicherheitszentrums. Er hat ein direktes fachliches Weisungsrecht zur Erfüllung dieser Aufgaben.

(5) Die Bestimmungen des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes, die finanzielle oder personelle Auswirkungen habenLGBl. 2001, kommen für den gesamten Aufgabenbereich des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums zur Anwendung. Dies gilt insbesondere bei den Lehrplänen, Lehrinhaltender Erstellung und den Lehrprogrammen, vorher das Einvernehmen mitÄnderung des Dienstplanes und der Landesregierung herzustellen. Der Landesfeuerwehrkommandant hatArbeitseinteilung, soweit sich diese über seine Tätigkeiten in der NÖ Landes-Feuerwehrschule der Landesregierung zu berichteneinen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht.

(46) Die Landesregierung hatkann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Aufgabe und Organisation der Schule, die Schulordnungdes NÖ Feuerwehr- und Ausrückeordnung zuSicherheitszentrums erlassen.

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