§ 87 NÖ FG 2015

NÖ Feuerwehrgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Überprüfungsfrist gemäß § 14 Abs. 1 beginnt rückwirkend mit 1. Jänner 2011. Nach diesem Zeitpunkt bereits durchgeführte Überprüfungen gelten als Erfüllung der Überprüfungspflicht.

(2) (entfällt durch LGBl. Nr. 62/2020)

(3) (entfällt durch LGBl. Nr. 62/2020)

(4) (entfällt durch LGBl. Nr. 62/2020)

(5) Die Bestimmung des § 72 Abs. 8 gilt nicht für Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten, die vor dem 1. Jänner 2016 gewählt wurden.

(6) Gewählte Funktionen bleiben bis zur Neuwahl im Jahr 2016 aufrecht.

(7) Beschlüsse des Gemeinderates hinsichtlich des Namens und der Zuständigkeit der Feuerwehr sowie Eintragungen im Feuerwehrregister nach dem NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400, gelten als Beschlüsse bzw. Eintragungen nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Bescheide nach dem NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400.

(8) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat die ab 1. Jänner 2017 erfolgenden Gebietsänderungen der Verwaltungsbezirke bei der Einteilung des Landes in Feuerwehrviertel und Feuerwehrbezirke gemäß § 51 zu berücksichtigen. Ein Beschluss ist der Landesregierung bis spätestens 1. August 2016 zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung nicht bis spätestens 31. August 2016 wegen Widerspruchs mit den Bestimmungen dieses Gesetzes von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt. Der Beschluss muss mit 1. Jänner 2017 seine Wirksamkeit entfalten.

(9) Der Landesfeuerwehrrat hat die ab 1. Jänner 2017 erfolgenden Gebietsänderungen der Verwaltungsbezirke bei der Bildung von Feuerwehrabschnitten und Feuerwehrunterabschnitten gemäß § 62 Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen. Ein Beschluss ist bis spätestens 15. September 2016 zu fassen. Der Beschluss muss mit 1. Jänner 2017 seine Wirksamkeit entfalten.

(10) Die Funktionsperiode des Bezirksfeuerwehrkommandanten des Bezirkes Wien-Umgebung endet mit 31. Dezember 2016.

(11) Für jene Feuerwehrkommandanten und Feuerwehrkommandantstellvertreter, die im Jahr 2018 zwischen dem 13. März 2018 und dem 3130. DezemberJuni 2021 erstmalig gewählt wurden bzw. werden, verlängert sich die Frist gemäß § 70 Abs. 3 um ein Jahrzwei Jahre. Dies gilt sinngemäß für Funktionäre gemäß § 72 Abs. 3.

(12) Die Fristen gemäß § 68 Abs. 4 werden ab 13. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 unterbrochen bzw. beginnen nicht zu laufen. Sie beginnen mit 1. Juli 2020 neu zu laufen.

(13) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015, LGBl. Nr. 62/2020, aufgrund des § 43 erlassene Dienstordnung, die aufgrund des § 51 erlassene Geschäftsordnung und die aufgrund des § 69 erlassene Wahlordnung bleiben bis zum Inkrafttreten der NÖ Feuerwehrordnung nach § 75a in Geltung.

Stand vor dem 21.12.2020

In Kraft vom 16.10.2020 bis 21.12.2020

(1) Die Überprüfungsfrist gemäß § 14 Abs. 1 beginnt rückwirkend mit 1. Jänner 2011. Nach diesem Zeitpunkt bereits durchgeführte Überprüfungen gelten als Erfüllung der Überprüfungspflicht.

(2) (entfällt durch LGBl. Nr. 62/2020)

(3) (entfällt durch LGBl. Nr. 62/2020)

(4) (entfällt durch LGBl. Nr. 62/2020)

(5) Die Bestimmung des § 72 Abs. 8 gilt nicht für Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten, die vor dem 1. Jänner 2016 gewählt wurden.

(6) Gewählte Funktionen bleiben bis zur Neuwahl im Jahr 2016 aufrecht.

(7) Beschlüsse des Gemeinderates hinsichtlich des Namens und der Zuständigkeit der Feuerwehr sowie Eintragungen im Feuerwehrregister nach dem NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400, gelten als Beschlüsse bzw. Eintragungen nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Bescheide nach dem NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400.

(8) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat die ab 1. Jänner 2017 erfolgenden Gebietsänderungen der Verwaltungsbezirke bei der Einteilung des Landes in Feuerwehrviertel und Feuerwehrbezirke gemäß § 51 zu berücksichtigen. Ein Beschluss ist der Landesregierung bis spätestens 1. August 2016 zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung nicht bis spätestens 31. August 2016 wegen Widerspruchs mit den Bestimmungen dieses Gesetzes von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt. Der Beschluss muss mit 1. Jänner 2017 seine Wirksamkeit entfalten.

(9) Der Landesfeuerwehrrat hat die ab 1. Jänner 2017 erfolgenden Gebietsänderungen der Verwaltungsbezirke bei der Bildung von Feuerwehrabschnitten und Feuerwehrunterabschnitten gemäß § 62 Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen. Ein Beschluss ist bis spätestens 15. September 2016 zu fassen. Der Beschluss muss mit 1. Jänner 2017 seine Wirksamkeit entfalten.

(10) Die Funktionsperiode des Bezirksfeuerwehrkommandanten des Bezirkes Wien-Umgebung endet mit 31. Dezember 2016.

(11) Für jene Feuerwehrkommandanten und Feuerwehrkommandantstellvertreter, die im Jahr 2018 zwischen dem 13. März 2018 und dem 3130. DezemberJuni 2021 erstmalig gewählt wurden bzw. werden, verlängert sich die Frist gemäß § 70 Abs. 3 um ein Jahrzwei Jahre. Dies gilt sinngemäß für Funktionäre gemäß § 72 Abs. 3.

(12) Die Fristen gemäß § 68 Abs. 4 werden ab 13. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 unterbrochen bzw. beginnen nicht zu laufen. Sie beginnen mit 1. Juli 2020 neu zu laufen.

(13) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015, LGBl. Nr. 62/2020, aufgrund des § 43 erlassene Dienstordnung, die aufgrund des § 51 erlassene Geschäftsordnung und die aufgrund des § 69 erlassene Wahlordnung bleiben bis zum Inkrafttreten der NÖ Feuerwehrordnung nach § 75a in Geltung.

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