§ 2 NÖ GVG

NÖ Grundversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

Fremde: Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, sowie Staatenlose;

2.

Unbegleitete minderjährige Fremde: Fremde vor Vollendung des 18. Lebensjahres, die ohne Begleitung einer für sie nach österreichischem Recht verantwortlichen erwachsenen Person nach Österreich einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut einer solchen erwachsenen Person befinden; hierzu gehören auch Minderjährige, die nach der Einreise in das Bundesgebiet ohne Begleitung zurückgelassen wurden;

3.

Familienangehörige:

-

Vater, Mutter oder eine andere erwachsene Person, die nach österreichischem Recht für das ledige minderjährige Kind verantwortlich ist,

-

Ehegatte oder eingetragener Partner,

-

zum Zeitpunkt der Antragstellung lediges minderjähriges Kind eines Fremden;

4.

Grundversorgungsstellen: Stellen, die in den Ländern und beim Bund mit der Umsetzung und Vollziehung der Grundversorgungsvereinbarung betraut sind;

5.

Organisierte Unterkünfte: Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von leistungsempfangenden Personen, die das Land Niederösterreich oder eine durch Vertrag zur Mitarbeit herangezogene humanitäre, kirchliche oder private Einrichtung bzw. Person betreibt;

6.

Individuelle Unterkünfte: Wohnräume, die von der Hilfe suchenden bzw. leistungsempfangenden Person selbst in Bestand genommen werden.

(2) Dieses Gesetz verweist auf die nachfolgenden Rechtsvorschriften, die in der angeführten Fassung anzuwenden sind:

1.

AsylG 2005: Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2020;

2.

FPG: Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2020;

3.

NAG: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020;

4.

ABGB: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020;

5.

GVG-B 2005: Grundversorgungsgesetz - Bund 2005, BGBl. I Nr. 405/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019;

6.

Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2020;

7.

ASVG: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2020;

8.

Grundversorgungsvereinbarung: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich, LGBl. 0821-0;

9.

IntG: Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2019;

10.

BPGG: Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2020;

11.

AVRAG: Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020.

Stand vor dem 07.11.2022

In Kraft vom 18.08.2020 bis 07.11.2022
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

Fremde: Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, sowie Staatenlose;

2.

Unbegleitete minderjährige Fremde: Fremde vor Vollendung des 18. Lebensjahres, die ohne Begleitung einer für sie nach österreichischem Recht verantwortlichen erwachsenen Person nach Österreich einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut einer solchen erwachsenen Person befinden; hierzu gehören auch Minderjährige, die nach der Einreise in das Bundesgebiet ohne Begleitung zurückgelassen wurden;

3.

Familienangehörige:

-

Vater, Mutter oder eine andere erwachsene Person, die nach österreichischem Recht für das ledige minderjährige Kind verantwortlich ist,

-

Ehegatte oder eingetragener Partner,

-

zum Zeitpunkt der Antragstellung lediges minderjähriges Kind eines Fremden;

4.

Grundversorgungsstellen: Stellen, die in den Ländern und beim Bund mit der Umsetzung und Vollziehung der Grundversorgungsvereinbarung betraut sind;

5.

Organisierte Unterkünfte: Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von leistungsempfangenden Personen, die das Land Niederösterreich oder eine durch Vertrag zur Mitarbeit herangezogene humanitäre, kirchliche oder private Einrichtung bzw. Person betreibt;

6.

Individuelle Unterkünfte: Wohnräume, die von der Hilfe suchenden bzw. leistungsempfangenden Person selbst in Bestand genommen werden.

(2) Dieses Gesetz verweist auf die nachfolgenden Rechtsvorschriften, die in der angeführten Fassung anzuwenden sind:

1.

AsylG 2005: Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2020;

2.

FPG: Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2020;

3.

NAG: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020;

4.

ABGB: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020;

5.

GVG-B 2005: Grundversorgungsgesetz - Bund 2005, BGBl. I Nr. 405/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019;

6.

Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2020;

7.

ASVG: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2020;

8.

Grundversorgungsvereinbarung: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich, LGBl. 0821-0;

9.

IntG: Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2019;

10.

BPGG: Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2020;

11.

AVRAG: Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020.

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