§ 4 NÖ GVG

NÖ Grundversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf im Sinne der in den §§ 5 und 6 angeführten Leistungen in der im § 7 angeführten Höhe für sich und seine mit ihm in Niederösterreich im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Hilfsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn der Bund, ein anderes Bundesland oder sonstige Personen, Einrichtungen bzw. Stellen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen oder gleichartiger Leistungen – ausgenommen Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205 – verpflichtet sind; dies gilt auch aufgrund von Ansprüchen, die sich aus gemeinschaftsrechtlichen Normen ergeben.

(2) Schutzbedürftig sind

1.

Fremde ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz oder eines Asylantrages bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Asylverfahrens;

2.

Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 oder 2 AsylG 2005 oder auf Grundlage einer Verordnung nach § 62 AsylG 2005;

3.

Fremde, bei denen nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens das Aufenthaltsrecht durch das Wiederaufleben der asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge der vom Verwaltungsgerichtshof im Zuge einer Revision oder vom Verfassungsgerichtshof im Zuge einer Beschwerde gegen die asylrechtliche Entscheidung zuerkannten aufschiebenden Wirkung entstanden ist;

4.

Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;

5.

Fremde, denen nach asylrechtlichen Vorschriften der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und

6.

Asylberechtigte während der ersten vier Monate nach Asylgewährung.

Stand vor dem 07.11.2022

In Kraft vom 20.08.2015 bis 07.11.2022
(1) Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf im Sinne der in den §§ 5 und 6 angeführten Leistungen in der im § 7 angeführten Höhe für sich und seine mit ihm in Niederösterreich im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Hilfsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn der Bund, ein anderes Bundesland oder sonstige Personen, Einrichtungen bzw. Stellen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen oder gleichartiger Leistungen – ausgenommen Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205 – verpflichtet sind; dies gilt auch aufgrund von Ansprüchen, die sich aus gemeinschaftsrechtlichen Normen ergeben.

(2) Schutzbedürftig sind

1.

Fremde ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz oder eines Asylantrages bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Asylverfahrens;

2.

Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 oder 2 AsylG 2005 oder auf Grundlage einer Verordnung nach § 62 AsylG 2005;

3.

Fremde, bei denen nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens das Aufenthaltsrecht durch das Wiederaufleben der asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge der vom Verwaltungsgerichtshof im Zuge einer Revision oder vom Verfassungsgerichtshof im Zuge einer Beschwerde gegen die asylrechtliche Entscheidung zuerkannten aufschiebenden Wirkung entstanden ist;

4.

Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;

5.

Fremde, denen nach asylrechtlichen Vorschriften der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und

6.

Asylberechtigte während der ersten vier Monate nach Asylgewährung.

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