§ 7a NÖ GVG

NÖ Grundversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Unbeschadet des § 7 Abs. 4 müssen Hilfe suchende Personen nach
§ 4 Abs. 2 Z 5 Ziffer 5 und 6 alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt, die Arbeitsfähigkeit oder soziale Stabilisierung zu verbessern (z. B. Deutschkurse) am Arbeitsmarkt, die Arbeitsfähigkeit oder die soziale Stabilisierung zu verbessern.

(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 können den Hilfe suchenden Personen befristete gemeinnützige Hilfstätigkeiten vom Land oder den Gemeinden befristete gemeinnützige Hilfstätigkeiten angeboten werden, sofern nicht zeitgleich das Arbeitsmarktservice Maßnahmen angeordnet hat oder anordnet.

(3) Soweit die Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt hierdurch nicht beeinträchtigt wird, haben Hilfe suchende Personen nach § 4 Abs. 2 Z 5 und 6 weiters den in §§ 6 Abs. 1 und 16c Abs. 1 IntG angeführten Integrationsverpflichtungen nachzukommen. Sie haben der Behörde binnen einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab Statuszuerkennung bzw. erstmaliger Gewährung von Leistungen, die erfolgreiche Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs sowie den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache auf den Sprachniveaustufen A0 bis B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachzuweisen. Dabei wird der Fristenlauf mit dem nachweislichen Erreichen einer Sprachniveaustufe für die nächst höhere erneut ausgelöst.

(4) Kommt die Hilfe suchende Person nach Gewährung einer Leistung ihrer Verpflichtung nachihren Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 3 schuldhaft nicht fristgerecht nach, sind die Leistungen der Grundversorgung um 25 % zu kürzen. Leistungskürzungen wirken für die Dauer der Pflichtverletzung, jedoch mindestens für drei Monate. Die Mindestdauer der Kürzung erhöht sich mit jeder weiteren schuldhaften Pflichtverletzung um einen Monat, sofern seit der letzten Pflichtverletzung nicht zumindest sechs Monate vergangen sind. § 9 gilt sinngemäß.

(5) Eine schuldhafte Pflichtverletzung liegt jedenfalls nicht vor, wenn die Hilfe suchende Person aufgrund der nachstehenden Umstände an der fristgerechten Erfüllung einzelner oder lehnt sie wiederholt eine zumutbare angebotene gemeinnützige Hilfstätigkeit nach Abs. 2 ab oder beendet sie diese wiederholt grundlos vorzeitig, ist nach § 7d Abs. 5 vorzugehen.mehrerer Verpflichtungen nachweislich gehindert war:

1.

Erreichung des Regelpensionsalters nach dem ASVG;

2.

Betreuungspflichten gegenüber Kindern, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern keine geeignete Betreuungsmöglichkeit gegeben ist;

3.

überwiegende Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen genügt der Bezug von Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 BPGG);

4.

Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b AVRAG);

5.

zielstrebig verfolgte Erwerbs- oder Schulausbildung, sofern diese bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;

6.

Invalidität (§ 255 Abs. 3 ASVG).

Stand vor dem 17.08.2020

In Kraft vom 22.08.2017 bis 17.08.2020

(1) Unbeschadet des § 7 Abs. 4 müssen Hilfe suchende Personen nach
§ 4 Abs. 2 Z 5 Ziffer 5 und 6 alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt, die Arbeitsfähigkeit oder soziale Stabilisierung zu verbessern (z. B. Deutschkurse) am Arbeitsmarkt, die Arbeitsfähigkeit oder die soziale Stabilisierung zu verbessern.

(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 können den Hilfe suchenden Personen befristete gemeinnützige Hilfstätigkeiten vom Land oder den Gemeinden befristete gemeinnützige Hilfstätigkeiten angeboten werden, sofern nicht zeitgleich das Arbeitsmarktservice Maßnahmen angeordnet hat oder anordnet.

(3) Soweit die Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt hierdurch nicht beeinträchtigt wird, haben Hilfe suchende Personen nach § 4 Abs. 2 Z 5 und 6 weiters den in §§ 6 Abs. 1 und 16c Abs. 1 IntG angeführten Integrationsverpflichtungen nachzukommen. Sie haben der Behörde binnen einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab Statuszuerkennung bzw. erstmaliger Gewährung von Leistungen, die erfolgreiche Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs sowie den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache auf den Sprachniveaustufen A0 bis B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachzuweisen. Dabei wird der Fristenlauf mit dem nachweislichen Erreichen einer Sprachniveaustufe für die nächst höhere erneut ausgelöst.

(4) Kommt die Hilfe suchende Person nach Gewährung einer Leistung ihrer Verpflichtung nachihren Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 3 schuldhaft nicht fristgerecht nach, sind die Leistungen der Grundversorgung um 25 % zu kürzen. Leistungskürzungen wirken für die Dauer der Pflichtverletzung, jedoch mindestens für drei Monate. Die Mindestdauer der Kürzung erhöht sich mit jeder weiteren schuldhaften Pflichtverletzung um einen Monat, sofern seit der letzten Pflichtverletzung nicht zumindest sechs Monate vergangen sind. § 9 gilt sinngemäß.

(5) Eine schuldhafte Pflichtverletzung liegt jedenfalls nicht vor, wenn die Hilfe suchende Person aufgrund der nachstehenden Umstände an der fristgerechten Erfüllung einzelner oder lehnt sie wiederholt eine zumutbare angebotene gemeinnützige Hilfstätigkeit nach Abs. 2 ab oder beendet sie diese wiederholt grundlos vorzeitig, ist nach § 7d Abs. 5 vorzugehen.mehrerer Verpflichtungen nachweislich gehindert war:

1.

Erreichung des Regelpensionsalters nach dem ASVG;

2.

Betreuungspflichten gegenüber Kindern, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern keine geeignete Betreuungsmöglichkeit gegeben ist;

3.

überwiegende Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen genügt der Bezug von Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 BPGG);

4.

Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b AVRAG);

5.

zielstrebig verfolgte Erwerbs- oder Schulausbildung, sofern diese bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;

6.

Invalidität (§ 255 Abs. 3 ASVG).

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