§ 23 NÖ GVG

NÖ Grundversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2020 bis 31.12.9999

(1) Folgende Behörden, Ämter, Gerichte und Stellen haben der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden sowie dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Ersuchen die für die Besorgung ihrer Aufgaben, insbesondere für die erstmalige und fortlaufende Feststellung der Leistungsvoraussetzungen, die laufende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Bezuges und in Zusammenhang mit Verfahren gemäß §§ 7a, 8, 11, 12, 13 und 15 dieses Landesgesetzes, erforderlichen Auskünfte zu erteilen:

1.

Bundes- und Landesorgane über relevante personenbezogene Daten aus dem Asylverfahren bzw. fremdenpolizeilichen Verfahren;

2.

Organe der Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung über Ansprüche und Leistungen aus der Grundversorgung und über Sachverhalte zur Beurteilung der besonderen Bedürfnisse;

3.

Landesorgane über Leistungen der Sozialhilfe, der bedarfsorientierten Mindestsicherung und der Kinder- und Jugendhilfe;

4.

Organe der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice über ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligungen, Beschäftigungsverhältnisse sowie die fortlaufende Teilnahme bzw. Mitwirkung an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen;

5.

Bürgermeister als Meldebehörden;

6.

Organe des Hauptverbands Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und der österreichischen Sozialversicherungsträger im Rahmen ihrer gesetzlichen Wirkungsbereiche über alle Tatsachen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung, ein Versicherungsverhältnis oder ein Beschäftigungsverhältnis betreffen;

7.

Organe des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) über Ansprüche und Leistungen;

8.

Bundesorgane über entscheidungsrelevante Tatsachen im vermuteten Herkunftsstaat, über anhängige Verfahren in Arbeits- und Sozialrechts- bzw. in Mietrechtsangelegenheiten sowie in Verfahren zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und sonstigen vermögensrechtlichen Ansprüchen.

(2) Dienstgeber und Bestandgeber von leistungsempfangenden Personen haben der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens drei Wochen ab Einlangen der Anfrage betragen muss, über alle Tatsachen, die die Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit, die Kostenbeitrags- bzw. Kostenersatzpflicht betreffen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.

Stand vor dem 17.11.2020

In Kraft vom 18.08.2020 bis 17.11.2020

(1) Folgende Behörden, Ämter, Gerichte und Stellen haben der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden sowie dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Ersuchen die für die Besorgung ihrer Aufgaben, insbesondere für die erstmalige und fortlaufende Feststellung der Leistungsvoraussetzungen, die laufende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Bezuges und in Zusammenhang mit Verfahren gemäß §§ 7a, 8, 11, 12, 13 und 15 dieses Landesgesetzes, erforderlichen Auskünfte zu erteilen:

1.

Bundes- und Landesorgane über relevante personenbezogene Daten aus dem Asylverfahren bzw. fremdenpolizeilichen Verfahren;

2.

Organe der Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung über Ansprüche und Leistungen aus der Grundversorgung und über Sachverhalte zur Beurteilung der besonderen Bedürfnisse;

3.

Landesorgane über Leistungen der Sozialhilfe, der bedarfsorientierten Mindestsicherung und der Kinder- und Jugendhilfe;

4.

Organe der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice über ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligungen, Beschäftigungsverhältnisse sowie die fortlaufende Teilnahme bzw. Mitwirkung an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen;

5.

Bürgermeister als Meldebehörden;

6.

Organe des Hauptverbands Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und der österreichischen Sozialversicherungsträger im Rahmen ihrer gesetzlichen Wirkungsbereiche über alle Tatsachen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung, ein Versicherungsverhältnis oder ein Beschäftigungsverhältnis betreffen;

7.

Organe des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) über Ansprüche und Leistungen;

8.

Bundesorgane über entscheidungsrelevante Tatsachen im vermuteten Herkunftsstaat, über anhängige Verfahren in Arbeits- und Sozialrechts- bzw. in Mietrechtsangelegenheiten sowie in Verfahren zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und sonstigen vermögensrechtlichen Ansprüchen.

(2) Dienstgeber und Bestandgeber von leistungsempfangenden Personen haben der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens drei Wochen ab Einlangen der Anfrage betragen muss, über alle Tatsachen, die die Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit, die Kostenbeitrags- bzw. Kostenersatzpflicht betreffen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.

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