§ 26 NÖ GVG Umgesetzte EG-Richtlinien

NÖ Grundversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.2015 bis 31.12.9999

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1.

Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl.Nr. L 212 vom 7. August 2001, S. 12;

2.

Richtlinie 20032004/981/EG des Rates vom 2729. Jänner 2003April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur Festlegung von Mindestnormen fürillegalen Einwanderung geleistet wurde und die Aufnahme von Asylbewerbern inmit den Mitgliedstaatenzuständigen Behörden kooperieren, ABl.NrABl. Nr. L 031261 vom 6. Februar 2003August 2004, S. 18S.19;

3.

Richtlinie 20042011/8195/EGEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2913. April 2004Dezember 2011 über Normen für die ErteilungAnerkennung von AufenthaltstitelnDrittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für Drittstaatsangehörige, die Opfereinen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperierenzu gewährenden Schutzes, ABl.NrABl. Nr. L 261337 vom 620. August 2004Dezember 2011, S. 199;

4.

Richtlinie 20042013/8333/EGEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2926. April 2004 über MindestnormenJuni 2013 zur Festlegung von Normen für die Anerkennung und den StatusAufnahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigenbeantragen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl.NrABl. Nr. L 304180 vom 3029. September 2004Juni 2013, S. 1296.

Stand vor dem 19.08.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 19.08.2015

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1.

Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl.Nr. L 212 vom 7. August 2001, S. 12;

2.

Richtlinie 20032004/981/EG des Rates vom 2729. Jänner 2003April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur Festlegung von Mindestnormen fürillegalen Einwanderung geleistet wurde und die Aufnahme von Asylbewerbern inmit den Mitgliedstaatenzuständigen Behörden kooperieren, ABl.NrABl. Nr. L 031261 vom 6. Februar 2003August 2004, S. 18S.19;

3.

Richtlinie 20042011/8195/EGEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2913. April 2004Dezember 2011 über Normen für die ErteilungAnerkennung von AufenthaltstitelnDrittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für Drittstaatsangehörige, die Opfereinen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperierenzu gewährenden Schutzes, ABl.NrABl. Nr. L 261337 vom 620. August 2004Dezember 2011, S. 199;

4.

Richtlinie 20042013/8333/EGEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2926. April 2004 über MindestnormenJuni 2013 zur Festlegung von Normen für die Anerkennung und den StatusAufnahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigenbeantragen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl.NrABl. Nr. L 304180 vom 3029. September 2004Juni 2013, S. 1296.

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