§ 27 NÖ MSG (weggefallen)

NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Personen, die vertraglich zum Unterhalt der leistungsempfangenden Person verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten für gewährte Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einschließlich der Kosten im Sinne des § 30 Abs. 3 § 27 NÖzu ersetzen MSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn dieser wegen des Verhaltens der leistungsempfangenden Person gegenüber der ersatzpflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Personen, die vertraglich zum Unterhalt der leistungsempfangenden Person verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten für gewährte Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einschließlich der Kosten im Sinne des § 30 Abs. 3 § 27 NÖzu ersetzen MSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn dieser wegen des Verhaltens der leistungsempfangenden Person gegenüber der ersatzpflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre.

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