§ 27 NÖ SHG

NÖ Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Heilbehandlung umfasst, so weit dies erforderlich ist, die Vorsorge für ärztliche Hilfe, therapeutische Hilfe sowie für Heilmittel. Als Maßstab für die Beurteilung von Art und Umfang des Anspruches auf Unterstützung haben dabei die Standards zu gelten, die dem Bereich der Pflichtleistung gemäß § 121 Abs. 1 Z 1 ASVG, BGBl.NrBGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch in der Fassung BGBl. I Nr. 179/1999BGBl. I Nr. 73/2020, zugeordnet sind und im Rahmen der dazu erlassenen Satzung für die NÖ GebietskrankenkasseÖsterreichische Gesundheitskasse maßgebend sind.

(2) Als Hilfe durch Heilbehandlung kommt auch die Unterbringung und Betreuung in teilstationären und stationären Einrichtungen, z. B. zur Alkohol- und Drogenentwöhnung, in Betracht. So weit keine Transportmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird, umfasst die Hilfe auch die Fahrtkosten.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Ausmaß der Fahrtkosten und die Bemessung der Zuschussleistung zu erlassen.

Stand vor dem 18.11.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 18.11.2020

(1) Die Heilbehandlung umfasst, so weit dies erforderlich ist, die Vorsorge für ärztliche Hilfe, therapeutische Hilfe sowie für Heilmittel. Als Maßstab für die Beurteilung von Art und Umfang des Anspruches auf Unterstützung haben dabei die Standards zu gelten, die dem Bereich der Pflichtleistung gemäß § 121 Abs. 1 Z 1 ASVG, BGBl.NrBGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch in der Fassung BGBl. I Nr. 179/1999BGBl. I Nr. 73/2020, zugeordnet sind und im Rahmen der dazu erlassenen Satzung für die NÖ GebietskrankenkasseÖsterreichische Gesundheitskasse maßgebend sind.

(2) Als Hilfe durch Heilbehandlung kommt auch die Unterbringung und Betreuung in teilstationären und stationären Einrichtungen, z. B. zur Alkohol- und Drogenentwöhnung, in Betracht. So weit keine Transportmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird, umfasst die Hilfe auch die Fahrtkosten.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Ausmaß der Fahrtkosten und die Bemessung der Zuschussleistung zu erlassen.

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