§ 37 NÖ SHG Kostenersatzverpflichtete

NÖ Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten:

1.

der Hilfeempfänger,

2.

die Erben des Hilfeempfängers,

3.

die unterhaltspflichtigen Angehörigen des Hilfeempfängers, und

4.

Personen, denen gegenüber der Hilfeempfänger Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung der Sozialhilfe erforderlich gemacht hat, und. (2) Die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person nach § 65 Abs. 2 gilt auch im Kostenersatzverfahren.

5. Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat.
(2) Die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person nach § 65 Abs. 2 gilt auch im Kostenersatzverfahren.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2017

(1) Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten:

1.

der Hilfeempfänger,

2.

die Erben des Hilfeempfängers,

3.

die unterhaltspflichtigen Angehörigen des Hilfeempfängers, und

4.

Personen, denen gegenüber der Hilfeempfänger Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung der Sozialhilfe erforderlich gemacht hat, und. (2) Die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person nach § 65 Abs. 2 gilt auch im Kostenersatzverfahren.

5. Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat.
(2) Die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person nach § 65 Abs. 2 gilt auch im Kostenersatzverfahren.

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