§ 64 NÖ SHG

NÖ Sozialhilfegesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2020 bis 31.12.9999

(1) Leistungen der Sozialhilfe setzen einen Antrag voraus. Leistungen aus dem Titel “Hilfe bei stationärer Pflege” (Abschnitt 2) dürfen ohne Antrag erfolgen, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erforderlich machen.

(2) Anträge können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde und bei der Landesregierung eingebracht werden. Handelt es sich dabei um eine unzuständige Stelle, sind deren Organe zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet.

(3) Antragsberechtigt sind:

1.

der Hilfe Suchende, sofern er eigenberechtigtvolljährig und entscheidungsfähig ist;

2.

der gesetzliche Vertreter von geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Hilfe Suchenden;

3.

der SachwalterVertreter von Einrichtungen, wenn für denin denen ein Hilfe Suchenden ein Sachwalter bestellt wurde und die Antragstellung zu dessen Aufgabenbereich gehörtSuchender Pflegeleistungen erhält;

4.

Vertreteramtsbekannte Familienmitglieder und Haushaltsangehörige von Einrichtungen, in denen ein Hilfe Suchender Pflegeleistungen erhält;Suchenden.

5. amtsbekannte Familienmitglieder und Haushaltsangehörige.

(4) Im Antrag sind insbesondere Angaben zu

1.

Person und Personenstand,

2.

den Wohnverhältnissen,

3.

den Einkommensverhältnissen und

4.

den Vermögensverhältnissen

des Antragstellers oder der Antragstellerin zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen.

(5) Als Nachweis im Sinne des Abs. 4 kann die Behörde insbesondere folgende Unterlagen verlangen:

1.

zur Person und Personenstand: Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil bzw. Vergleichsausfertigung, Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft,

2.

zu den Wohnverhältnissen: Mietvertrag, Nachweis über den Wohnzuschuss

3.

zu den Einkommensverhältnissen: Lohnbestätigung, Nachweise über die Einkommenssteuer, Leistungsbezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice, Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Bestätigung der Krankenkasse über Krankengeld oder Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge,

4.

zu den Vermögensverhältnissen: Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Aktien, Wertpapiere und Kontoauszüge.

(6) Die Vorlage von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach Abs. 4 entfällt bzw. darf deren Vorlage nach Abs. 5 nicht verlangt werden, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere im Zentralen Personenstandsregister (ZPR, § 44 des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013), im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) oder im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985) oder durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.

Stand vor dem 17.11.2020

In Kraft vom 01.02.2018 bis 17.11.2020

(1) Leistungen der Sozialhilfe setzen einen Antrag voraus. Leistungen aus dem Titel “Hilfe bei stationärer Pflege” (Abschnitt 2) dürfen ohne Antrag erfolgen, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erforderlich machen.

(2) Anträge können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde und bei der Landesregierung eingebracht werden. Handelt es sich dabei um eine unzuständige Stelle, sind deren Organe zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet.

(3) Antragsberechtigt sind:

1.

der Hilfe Suchende, sofern er eigenberechtigtvolljährig und entscheidungsfähig ist;

2.

der gesetzliche Vertreter von geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Hilfe Suchenden;

3.

der SachwalterVertreter von Einrichtungen, wenn für denin denen ein Hilfe Suchenden ein Sachwalter bestellt wurde und die Antragstellung zu dessen Aufgabenbereich gehörtSuchender Pflegeleistungen erhält;

4.

Vertreteramtsbekannte Familienmitglieder und Haushaltsangehörige von Einrichtungen, in denen ein Hilfe Suchender Pflegeleistungen erhält;Suchenden.

5. amtsbekannte Familienmitglieder und Haushaltsangehörige.

(4) Im Antrag sind insbesondere Angaben zu

1.

Person und Personenstand,

2.

den Wohnverhältnissen,

3.

den Einkommensverhältnissen und

4.

den Vermögensverhältnissen

des Antragstellers oder der Antragstellerin zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen.

(5) Als Nachweis im Sinne des Abs. 4 kann die Behörde insbesondere folgende Unterlagen verlangen:

1.

zur Person und Personenstand: Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil bzw. Vergleichsausfertigung, Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft,

2.

zu den Wohnverhältnissen: Mietvertrag, Nachweis über den Wohnzuschuss

3.

zu den Einkommensverhältnissen: Lohnbestätigung, Nachweise über die Einkommenssteuer, Leistungsbezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice, Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Bestätigung der Krankenkasse über Krankengeld oder Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge,

4.

zu den Vermögensverhältnissen: Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Aktien, Wertpapiere und Kontoauszüge.

(6) Die Vorlage von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach Abs. 4 entfällt bzw. darf deren Vorlage nach Abs. 5 nicht verlangt werden, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere im Zentralen Personenstandsregister (ZPR, § 44 des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013), im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) oder im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985) oder durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten