§ 69 NÖ SHG

NÖ Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Gerichte, Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sowie die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung die für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht oder Ersatzpflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt nicht für Auskünfte aus Pflegschaftsakten.

(2) Die Finanzämter haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung die im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen bekannt zu geben, die für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht oder Ersatzpflicht erforderlich sind.

(3) Die Bürgermeister haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung Meldeauskünfte zu erteilen, die eine Hilfe suchende, hilfebedürftige oder ersatzpflichtige Person betreffen.

(3a) Die Behörde ist zur Feststellung von Ansprüchen nach diesem Gesetz und zur Überprüfung der Angaben der Antragsteller berechtigt, eine Verknüpfungsabfrage im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen.

(4) Die Träger der Sozialversicherung (sonstige Entscheidungsträger nach § 22 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl.Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1998) haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung oder nach dem Bundespflegegeldgesetz oder die ein Beschäftigungsverhältnis betreffen, so weit dies für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht, Kostenersatzpflicht oder Ersatzpflicht erforderlich ist.

(5) Der Arbeitgeber eines Hilfe suchenden, hilfebedürftigen oder ersatzpflichtigen Menschen hat auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, über alle Tatsachen, die das Dienstverhältnis betreffen, Auskunft zu erteilen. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.

(6) Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Leistung sozialer Hilfe, für einen Kostenbeitrag oder Ersatz maßgeblich ist, haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung die erforderlichen Erklärungen und Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, abzugeben bzw. vorzulegen, sofern nicht die Regelung des § 65 zur Anwendung gelangt.

(7) Gemeinden sind zur Entgegennahme von Anträgen (§ 64) sowie über Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung zur Durchführung von Erhebungen und zur Hilfestellung bei der Leistung der Sozialhilfe verpflichtet.

(8) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) und die übrigen Entscheidungsträger, die Ämter der Landesregierungen sowie andere Einrichtungen sind verpflichtet, auf Verlangen der Landesregierung die zur Durchführung von Förderungen oder für die Kostenabrechnung nach Abschnitt 5a erforderlichen personenbezogenen Daten (§ 69a Abs. 5 und Abs. 6) zu übermitteln.

Stand vor dem 03.01.2022

In Kraft vom 25.05.2018 bis 03.01.2022

(1) Die Gerichte, Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sowie die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung die für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht oder Ersatzpflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt nicht für Auskünfte aus Pflegschaftsakten.

(2) Die Finanzämter haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung die im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen bekannt zu geben, die für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht oder Ersatzpflicht erforderlich sind.

(3) Die Bürgermeister haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung Meldeauskünfte zu erteilen, die eine Hilfe suchende, hilfebedürftige oder ersatzpflichtige Person betreffen.

(3a) Die Behörde ist zur Feststellung von Ansprüchen nach diesem Gesetz und zur Überprüfung der Angaben der Antragsteller berechtigt, eine Verknüpfungsabfrage im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen.

(4) Die Träger der Sozialversicherung (sonstige Entscheidungsträger nach § 22 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl.Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1998) haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung oder nach dem Bundespflegegeldgesetz oder die ein Beschäftigungsverhältnis betreffen, so weit dies für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht, Kostenersatzpflicht oder Ersatzpflicht erforderlich ist.

(5) Der Arbeitgeber eines Hilfe suchenden, hilfebedürftigen oder ersatzpflichtigen Menschen hat auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, über alle Tatsachen, die das Dienstverhältnis betreffen, Auskunft zu erteilen. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.

(6) Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Leistung sozialer Hilfe, für einen Kostenbeitrag oder Ersatz maßgeblich ist, haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung die erforderlichen Erklärungen und Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, abzugeben bzw. vorzulegen, sofern nicht die Regelung des § 65 zur Anwendung gelangt.

(7) Gemeinden sind zur Entgegennahme von Anträgen (§ 64) sowie über Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung zur Durchführung von Erhebungen und zur Hilfestellung bei der Leistung der Sozialhilfe verpflichtet.

(8) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) und die übrigen Entscheidungsträger, die Ämter der Landesregierungen sowie andere Einrichtungen sind verpflichtet, auf Verlangen der Landesregierung die zur Durchführung von Förderungen oder für die Kostenabrechnung nach Abschnitt 5a erforderlichen personenbezogenen Daten (§ 69a Abs. 5 und Abs. 6) zu übermitteln.

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