§ 74 NÖ SHG

NÖ Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

a)

wer eine Sozialhilfeeinrichtung ohne rechtskräftige Bewilligung gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 50 oder eine rechtskräftig bewilligte Sozialhilfeeinrichtung ohne die erforderliche rechtskräftige Bewilligung der Änderung gemäß § 49 Abs. 3 iVm § 50 betreibt oder die in solchen Bewilligungen vorgeschriebenen Auflagen nicht fristgerecht erfüllt,

b)

wer den Organen der Aufsichtsbehörde Zutritt zu den Liegenschaften und den Räumlichkeiten sowie den erforderlichen Einblick in schriftliche Unterlagen nicht gestattet und die nötigen Auskünfte nicht erteilt,

c)

wer der Auskunftspflicht gemäß § 69 Abs. 5 oder 6 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

d)

wer eine gemäß §§ 50 ff behördlich angeordnete Behebung von Mängeln nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,

e)

wer gegen eine auf Grund des § 50 Abs. 3 § 48a oder § 50 Abs. 3 erlassene Verordnung verstößt,

f)

wer der Anzeigepflicht gemäß § 49 Abs. 4, § 50 Abs. 5, § 50 Abs. 7 oder § 70 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

g)

wer der Mitwirkungspflicht gemäß § 37 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

h)

wer eine nach § 54a Abs. 1 behördlich geschlossene Einrichtung weiter betreibt oder behördlichen Anordnungen nach § 54a nicht Folge leistet.,

i)

wer die von der Aufsichtsbehörde gemäß § 52 Abs. 4 vorgeschriebenen Auflagen nicht fristgerecht erfüllt.

(2) Verwaltungsübertretungen

a)

nach Abs. 1 lit.alit. a, b, d, e, h und hi sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,--,

b)

nach Abs. 1. lit.c, f und g mit einer Geldstrafe bis zu € 2.150,– zu ahnden,

wenn das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Stand vor dem 03.01.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 03.01.2022

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

a)

wer eine Sozialhilfeeinrichtung ohne rechtskräftige Bewilligung gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 50 oder eine rechtskräftig bewilligte Sozialhilfeeinrichtung ohne die erforderliche rechtskräftige Bewilligung der Änderung gemäß § 49 Abs. 3 iVm § 50 betreibt oder die in solchen Bewilligungen vorgeschriebenen Auflagen nicht fristgerecht erfüllt,

b)

wer den Organen der Aufsichtsbehörde Zutritt zu den Liegenschaften und den Räumlichkeiten sowie den erforderlichen Einblick in schriftliche Unterlagen nicht gestattet und die nötigen Auskünfte nicht erteilt,

c)

wer der Auskunftspflicht gemäß § 69 Abs. 5 oder 6 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

d)

wer eine gemäß §§ 50 ff behördlich angeordnete Behebung von Mängeln nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,

e)

wer gegen eine auf Grund des § 50 Abs. 3 § 48a oder § 50 Abs. 3 erlassene Verordnung verstößt,

f)

wer der Anzeigepflicht gemäß § 49 Abs. 4, § 50 Abs. 5, § 50 Abs. 7 oder § 70 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

g)

wer der Mitwirkungspflicht gemäß § 37 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

h)

wer eine nach § 54a Abs. 1 behördlich geschlossene Einrichtung weiter betreibt oder behördlichen Anordnungen nach § 54a nicht Folge leistet.,

i)

wer die von der Aufsichtsbehörde gemäß § 52 Abs. 4 vorgeschriebenen Auflagen nicht fristgerecht erfüllt.

(2) Verwaltungsübertretungen

a)

nach Abs. 1 lit.alit. a, b, d, e, h und hi sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,--,

b)

nach Abs. 1. lit.c, f und g mit einer Geldstrafe bis zu € 2.150,– zu ahnden,

wenn das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

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