§ 77 NÖ SHG

NÖ Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999

(1entfällt) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Menschen, die zum Personenkreis des § 24 zählen, oder Pflegegeldbeziehern auf Antrag einen Sozialpass auszustellen. Der Sozialpass ist mit einem Lichtbild zu versehen, hat den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift des Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu enthalten und zu bescheinigen, dass es sich um einen Menschen im Sinne des § 24 bzw. um einen Pflegegeldbezieher handelt. Bei Wegfall der für die Ausstellung notwendigen Voraussetzungen ist der Sozialpass zu entziehen.

(2) Die Form des Ausweises ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.01.2018

(1entfällt) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Menschen, die zum Personenkreis des § 24 zählen, oder Pflegegeldbeziehern auf Antrag einen Sozialpass auszustellen. Der Sozialpass ist mit einem Lichtbild zu versehen, hat den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift des Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu enthalten und zu bescheinigen, dass es sich um einen Menschen im Sinne des § 24 bzw. um einen Pflegegeldbezieher handelt. Bei Wegfall der für die Ausstellung notwendigen Voraussetzungen ist der Sozialpass zu entziehen.

(2) Die Form des Ausweises ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.

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