§ 2 NÖ KGG 2006

NÖ Kindergartengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2022 bis 31.08.2024

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1.

Kindergarten: jede Einrichtung, in der Kinder frühestens vom vollendeten 2,5. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, längstens jedoch bis zum Ende des Kindergartenjahres, in das die Vollendung des 7. Lebensjahres fällt, durch hiezu befähigte Personen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gebildet, erzogen und betreut werden;

2.

Öffentlicher Kindergarten: ein Kindergarten, der von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband errichtet und erhalten wird und der allgemein, ohne Unterschied des Geschlechts, der Sprache, der Staatsbürgerschaft und des Bekenntnisses im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zugänglich ist;

3.

NÖ Landeskindergarten: ein öffentlicher Kindergarten, für den das Land die Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 4 übernommen hat;

4.

Privatkindergarten: jeder Kindergarten, der kein öffentlicher Kindergarten ist;

5.

Allgemeine Kindergartengruppe: eine Gruppe, in der vorwiegend altersgemäß entwickelte Kinder betreut werden;

6.

Heilpädagogisch Integrative Kindergartengruppe: eine Gruppe, in der altersgemäß entwickelte Kinder und Kinder mit besonderen Bedürfnissen gemeinsam betreut werden;

7.

Interkulturelle Mitarbeiterin/Interkultureller Mitarbeiter: Person, die mehrsprachig aufwachsende Kinder in Zusammenarbeit mit dem sonstigen Kindergartenpersonal in der Anwendung der deutschen Sprache und in der sozialen Integration fördert und unterstützt;

8.

Stützkraft: Person, die vom Kindergartenerhalter zur Unterstützung des Kindergartenpersonals bei der Förderung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen eingesetzt wird;

9.

Errichtung eines Kindergartens: die Gründung und Festsetzung des Standortes eines Kindergartens;

10.

Erweiterung eines Kindergartens: die Schaffung einer oder mehrerer zusätzlicher Kindergartengruppen in einem bestehenden Kindergarten;

11.

Erhaltung eines Kindergartens:

a)

die Bereitstellung des Kindergartengebäudes oder der erforderlichen Räume und der dazugehörigen Liegenschaften, die Instandhaltung, Reinigung, Beheizung und Beleuchtung dieser Räume bzw. Liegenschaften, die Bereitstellung und Instandhaltung der Einrichtung, der Spielgeräte und des Spiel- und Fördermaterials

b)

in öffentlichen Kindergärten: die Beistellung der Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer und Stützkräfte

c)

in Privatkindergärten: die Beistellung des gesamten Kindergartenpersonals;

12.

Sperre: die zeitlich begrenzte Einstellung des Betriebes eines Kindergartens oder einer Kindergartengruppe aus wichtigen Gründen;

13.

Stilllegung: die vorläufige Einstellung des Betriebes eines Kindergartens oder einer Kindergartengruppe;

14.

Auflassung: die dauernde Einstellung des Betriebes und die Aufhebung der Errichtung eines Kindergartens oder einer Kindergartengruppe;

15.

Provisorium: Ausweichräume für einen Kindergarten oder eine oder mehrere Kindergartengruppen.

  1. 1.

Stand vor dem 30.12.2022

In Kraft vom 01.09.2016 bis 30.12.2022

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1.

Kindergarten: jede Einrichtung, in der Kinder frühestens vom vollendeten 2,5. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, längstens jedoch bis zum Ende des Kindergartenjahres, in das die Vollendung des 7. Lebensjahres fällt, durch hiezu befähigte Personen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gebildet, erzogen und betreut werden;

2.

Öffentlicher Kindergarten: ein Kindergarten, der von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband errichtet und erhalten wird und der allgemein, ohne Unterschied des Geschlechts, der Sprache, der Staatsbürgerschaft und des Bekenntnisses im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zugänglich ist;

3.

NÖ Landeskindergarten: ein öffentlicher Kindergarten, für den das Land die Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 4 übernommen hat;

4.

Privatkindergarten: jeder Kindergarten, der kein öffentlicher Kindergarten ist;

5.

Allgemeine Kindergartengruppe: eine Gruppe, in der vorwiegend altersgemäß entwickelte Kinder betreut werden;

6.

Heilpädagogisch Integrative Kindergartengruppe: eine Gruppe, in der altersgemäß entwickelte Kinder und Kinder mit besonderen Bedürfnissen gemeinsam betreut werden;

7.

Interkulturelle Mitarbeiterin/Interkultureller Mitarbeiter: Person, die mehrsprachig aufwachsende Kinder in Zusammenarbeit mit dem sonstigen Kindergartenpersonal in der Anwendung der deutschen Sprache und in der sozialen Integration fördert und unterstützt;

8.

Stützkraft: Person, die vom Kindergartenerhalter zur Unterstützung des Kindergartenpersonals bei der Förderung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen eingesetzt wird;

9.

Errichtung eines Kindergartens: die Gründung und Festsetzung des Standortes eines Kindergartens;

10.

Erweiterung eines Kindergartens: die Schaffung einer oder mehrerer zusätzlicher Kindergartengruppen in einem bestehenden Kindergarten;

11.

Erhaltung eines Kindergartens:

a)

die Bereitstellung des Kindergartengebäudes oder der erforderlichen Räume und der dazugehörigen Liegenschaften, die Instandhaltung, Reinigung, Beheizung und Beleuchtung dieser Räume bzw. Liegenschaften, die Bereitstellung und Instandhaltung der Einrichtung, der Spielgeräte und des Spiel- und Fördermaterials

b)

in öffentlichen Kindergärten: die Beistellung der Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer und Stützkräfte

c)

in Privatkindergärten: die Beistellung des gesamten Kindergartenpersonals;

12.

Sperre: die zeitlich begrenzte Einstellung des Betriebes eines Kindergartens oder einer Kindergartengruppe aus wichtigen Gründen;

13.

Stilllegung: die vorläufige Einstellung des Betriebes eines Kindergartens oder einer Kindergartengruppe;

14.

Auflassung: die dauernde Einstellung des Betriebes und die Aufhebung der Errichtung eines Kindergartens oder einer Kindergartengruppe;

15.

Provisorium: Ausweichräume für einen Kindergarten oder eine oder mehrere Kindergartengruppen.

  1. 1.

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