§ 3 NÖ KGG 2006 Aufgaben des Kindergartens

NÖ Kindergartengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Kindergarten hat durch das Kindergartenpersonal die Aufgabe, die Familienerziehung der Kinder zu unterstützen und zu ergänzen. Insbesondere ist die körperliche, seelische und geistige Entwicklung der Kinder durch Bildungsangebote, geeignete Spiele und durch die erzieherische Wirkung, welche die Gemeinschaft bietet, zu fördern, zu unterstützen, ein grundlegender Beitrag zu einer religiösen und ethischen Bildung zu leisten und die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen.
  2. (2)Absatz 2Die Kinder sind nach erprobten wissenschaftlichen Methoden insbesondere der Kleinkindpädagogik, der Elementarpädagogik und bei Bedarf der Sonderpädagogik, unter Beachtung des Kinderschutzes sowie unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichtes zu fördern und zu unterstützen. Kinder mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf sind auch nach inklusiven Grundsätzen zu betreuen und in ihrer Entwicklung zu fördern und zu unterstützen. Die Bedürfnisse der Kinder haben dabei im Mittelpunkt zu stehen.
  3. (2a)Absatz 2 a(entfällt durch LGBl. Nr. 97/2022)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2022,)
  4. (3)Absatz 3Die Elementarpädagogin/der Elementarpädagoge hat bei der Bildungsarbeit methodisch-systematisch vorzugehen. Die Planung ist in Form von schriftlichen Vorbereitungen nachzuweisen. Es ist in den einzelnen Bildungsbereichen der Entwicklungsstand des einzelnen Kindes in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht zu berücksichtigen.
  5. (4)Absatz 4Das Kindergartenpersonal hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bei Bedarf mit den Einrichtungen der öffentlichen Jugendwohlfahrt oder Behindertenhilfe sowie mit Fachleuten verschiedener Disziplinen (Medizin, Psychologie, Heilpädagogik, usw.) zusammenzuarbeiten.
  6. (5)Absatz 5Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind bei der Erfüllung der Aufgaben des Kindergartens regelmäßig einzubeziehen (z. B. Elternabende, schriftliche Informationen, gemeinsame Feiern).
  7. (6)Absatz 6Der Kindergartenerhalter kann im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung eine Hausordnung, insbesondere hinsichtlich der Pflichten gemäß § 21 Abs. 1, erlassen. Sie ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag im Kindergarten zu veröffentlichen.Der Kindergartenerhalter kann im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung eine Hausordnung, insbesondere hinsichtlich der Pflichten gemäß Paragraph 21, Absatz eins,, erlassen. Sie ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag im Kindergarten zu veröffentlichen.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 31.12.2022 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDer Kindergarten hat durch das Kindergartenpersonal die Aufgabe, die Familienerziehung der Kinder zu unterstützen und zu ergänzen. Insbesondere ist die körperliche, seelische und geistige Entwicklung der Kinder durch Bildungsangebote, geeignete Spiele und durch die erzieherische Wirkung, welche die Gemeinschaft bietet, zu fördern, zu unterstützen, ein grundlegender Beitrag zu einer religiösen und ethischen Bildung zu leisten und die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen.
  2. (2)Absatz 2Die Kinder sind nach erprobten wissenschaftlichen Methoden insbesondere der Kleinkindpädagogik, der Elementarpädagogik und bei Bedarf der Sonderpädagogik, unter Beachtung des Kinderschutzes sowie unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichtes zu fördern und zu unterstützen. Kinder mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf sind auch nach inklusiven Grundsätzen zu betreuen und in ihrer Entwicklung zu fördern und zu unterstützen. Die Bedürfnisse der Kinder haben dabei im Mittelpunkt zu stehen.
  3. (2a)Absatz 2 a(entfällt durch LGBl. Nr. 97/2022)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2022,)
  4. (3)Absatz 3Die Elementarpädagogin/der Elementarpädagoge hat bei der Bildungsarbeit methodisch-systematisch vorzugehen. Die Planung ist in Form von schriftlichen Vorbereitungen nachzuweisen. Es ist in den einzelnen Bildungsbereichen der Entwicklungsstand des einzelnen Kindes in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht zu berücksichtigen.
  5. (4)Absatz 4Das Kindergartenpersonal hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bei Bedarf mit den Einrichtungen der öffentlichen Jugendwohlfahrt oder Behindertenhilfe sowie mit Fachleuten verschiedener Disziplinen (Medizin, Psychologie, Heilpädagogik, usw.) zusammenzuarbeiten.
  6. (5)Absatz 5Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind bei der Erfüllung der Aufgaben des Kindergartens regelmäßig einzubeziehen (z. B. Elternabende, schriftliche Informationen, gemeinsame Feiern).
  7. (6)Absatz 6Der Kindergartenerhalter kann im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung eine Hausordnung, insbesondere hinsichtlich der Pflichten gemäß § 21 Abs. 1, erlassen. Sie ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag im Kindergarten zu veröffentlichen.Der Kindergartenerhalter kann im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung eine Hausordnung, insbesondere hinsichtlich der Pflichten gemäß Paragraph 21, Absatz eins,, erlassen. Sie ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag im Kindergarten zu veröffentlichen.

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