§ 8 NÖ KGG 2006 Fachliche Aufsicht

NÖ Kindergartengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat die fachliche Aufsicht über die Kindergärten. Die Aufsicht erstreckt sich auf

1.

die Tätigkeit der Kindergartenpädagogin/des Kindergartenpädagogen in pädagogischer bzw. heilpädagogischer, didaktischer und administrativer Hinsicht;

2.

die Tätigkeit der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters zusätzlich im Hinblick auf ihre/seine Führungskompetenz;

3.

die Tätigkeit der Kinderbetreuerin/des Kinderbetreuers bei ihrer/seiner unterstützenden pädagogischen Arbeit;

4.

den Einsatz von Spiel- und Fördermaterial;

5.

die Fortbildung des Kindergartenpersonals;

6.

die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Die Landesregierung hat zur Ausübung der Aufsicht unter anderem Kindergarteninspektorinnen/Kindergarteninspektoren zu bestellen. Die Kindergartenleiterinnen/Kindergartenleiter und die Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen haben die pädagogischen, administrativen und didaktischen Weisungen der Kindergarteninspektorin/des Kindergarteninspektors zu befolgen.

(3) Die Kindergarteninspektorin/der Kindergarteninspektor hat Anzeige an die Landesregierung zu erstatten, wenn sie/er Maßnahmen gegen den Kindergartenerhalter eines Privatkindergartens gemäß § 35 für erforderlich hält.

(4) Der Kindergartenerhalter hat den mit der Aufsicht betrauten Organen der Landesregierung Zutritt zu allen Teilen des Kindergartens zu gewähren und die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Stand vor dem 30.12.2022

In Kraft vom 01.09.2022 bis 30.12.2022

(1) Die Landesregierung hat die fachliche Aufsicht über die Kindergärten. Die Aufsicht erstreckt sich auf

1.

die Tätigkeit der Kindergartenpädagogin/des Kindergartenpädagogen in pädagogischer bzw. heilpädagogischer, didaktischer und administrativer Hinsicht;

2.

die Tätigkeit der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters zusätzlich im Hinblick auf ihre/seine Führungskompetenz;

3.

die Tätigkeit der Kinderbetreuerin/des Kinderbetreuers bei ihrer/seiner unterstützenden pädagogischen Arbeit;

4.

den Einsatz von Spiel- und Fördermaterial;

5.

die Fortbildung des Kindergartenpersonals;

6.

die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Die Landesregierung hat zur Ausübung der Aufsicht unter anderem Kindergarteninspektorinnen/Kindergarteninspektoren zu bestellen. Die Kindergartenleiterinnen/Kindergartenleiter und die Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen haben die pädagogischen, administrativen und didaktischen Weisungen der Kindergarteninspektorin/des Kindergarteninspektors zu befolgen.

(3) Die Kindergarteninspektorin/der Kindergarteninspektor hat Anzeige an die Landesregierung zu erstatten, wenn sie/er Maßnahmen gegen den Kindergartenerhalter eines Privatkindergartens gemäß § 35 für erforderlich hält.

(4) Der Kindergartenerhalter hat den mit der Aufsicht betrauten Organen der Landesregierung Zutritt zu allen Teilen des Kindergartens zu gewähren und die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen.

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