§ 18 NÖ KGG 2006 Aufnahme

NÖ Kindergartengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Kindergartenerhalter nimmt auf Antrag der Eltern (Erziehungsberechtigten) im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung Kinder frühestens ab dem vollendeten 2,5. Lebensjahr auf. Der Antrag ist grundsätzlich bis Ende Februar vor Beginn des nächsten Kindergartenjahres zu stellen. Die Aufnahme ist bei Bedarf auch während des Kindergartenjahres möglich.

(2) Aufnahmevoraussetzung ist grundsätzlich, dass das Kind und mindestens ein Erziehungsberechtigter den Hauptwohnsitz in der Gemeinde oder in einer Gemeinde des Gemeindeverbandes haben.

(3) Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, dass jedes Kind, das in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat und auf das § 19a anwendbar ist, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder im Rahmen eines für das Kind zumutbaren Weges außerhalb des Gemeindegebietes die Verpflichtung nach § 19a erfüllen kann bzw. die Bildung und Betreuung in Anspruch nehmen kann. Eine Verpflichtung Dritter z. B. Eltern (Erziehungsberechtigte) gemäß § 25 Abs. 5 zur Leistung eines Beitrages für den Kindergartenbesuch darf für jene Kinder gemäß § 19a Abs. 1 nicht und für jene Kinder gemäß § 19a Abs. 11 nur in ermäßigter Höhe erfolgen. Bei der Aufnahme ist auf das soziale Umfeld Bedacht zu nehmen. Volksschulkinder können nur nach Maßgabe vorhandener Plätze im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung und nur für die nach der Bildungszeit festgesetzte Erziehungs- und Betreuungszeit jeweils für ein Kindergartenjahr aufgenommen werden.

(4) Die Aufnahme von Kindern mit besonderen Bedürfnissen ist nur im Einvernehmen mit der Landesregierung möglich. Im Fall der Aufnahme ist eine Vereinbarung zwischen dem Land, dem Kindergartenerhalter und den Eltern (Erziehungsberechtigten) abzuschließen, in welcher die notwendigen Stützmaßnahmen festgelegt werden. Stützmaßnahmen sind insbesondere

-

die zeitliche Beschränkung des Kindergartenbesuchs,

-

die Beschränkung der Kinderzahl in der Kindergartengruppe und

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der allfällige Einsatz einer Stützkraft.

Eine Stützkraft ist vom Kindergartenerhalter beizustellen. Wenn keine Stützkraft eingesetzt wird und das Kind eine Behinderung ab der Stufe 5 des § 4 Abs. 2 des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993, LGBl. 9220, aufweist, erhält die Kindergartenpädagogin/der Kindergartenpädagoge eine Stunde zusätzlich an Vorbereitungszeit.

(5) Stützmaßnahmen können auch bei bereits aufgenommenen Kindern nach festgestelltem Bedarf wie in Abs. 4 vereinbart werden.

(6) Der Kindergartenerhalter darf die Aufnahme eines Kindes aus medizinischen Gründen mit Zustimmung der Landesregierung ablehnen.

(7) Der Besuch eines Kindergartens ist freiwillig, doch haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) ein Fernbleiben ihres Kindes der Kindergartenleitung ehestmöglich zu melden. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Kindergartenleitung unverzüglich von anzeigepflichtigen Krankheiten des Kindes oder im selben Haushalt lebender Personen zu verständigen und das Kind so lange vom Besuch des Kindergartens fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kindergartenkinder und des Kindergartenpersonals nicht mehr besteht.

(8) Der Kindergartenerhalter hat frühestens bei der Antragstellung für die Aufnahme und spätestens zu Beginn des Kindergartenjahres bei den Eltern (Erziehungsberechtigten) den Bedarf für die Erziehungs- und Betreuungszeit zu erheben. Diese Aufgabe darf auch der Kindergartenleitung übertragen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2022 bis 31.08.2024

(1) Der Kindergartenerhalter nimmt auf Antrag der Eltern (Erziehungsberechtigten) im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung Kinder frühestens ab dem vollendeten 2,5. Lebensjahr auf. Der Antrag ist grundsätzlich bis Ende Februar vor Beginn des nächsten Kindergartenjahres zu stellen. Die Aufnahme ist bei Bedarf auch während des Kindergartenjahres möglich.

(2) Aufnahmevoraussetzung ist grundsätzlich, dass das Kind und mindestens ein Erziehungsberechtigter den Hauptwohnsitz in der Gemeinde oder in einer Gemeinde des Gemeindeverbandes haben.

(3) Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, dass jedes Kind, das in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat und auf das § 19a anwendbar ist, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder im Rahmen eines für das Kind zumutbaren Weges außerhalb des Gemeindegebietes die Verpflichtung nach § 19a erfüllen kann bzw. die Bildung und Betreuung in Anspruch nehmen kann. Eine Verpflichtung Dritter z. B. Eltern (Erziehungsberechtigte) gemäß § 25 Abs. 5 zur Leistung eines Beitrages für den Kindergartenbesuch darf für jene Kinder gemäß § 19a Abs. 1 nicht und für jene Kinder gemäß § 19a Abs. 11 nur in ermäßigter Höhe erfolgen. Bei der Aufnahme ist auf das soziale Umfeld Bedacht zu nehmen. Volksschulkinder können nur nach Maßgabe vorhandener Plätze im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung und nur für die nach der Bildungszeit festgesetzte Erziehungs- und Betreuungszeit jeweils für ein Kindergartenjahr aufgenommen werden.

(4) Die Aufnahme von Kindern mit besonderen Bedürfnissen ist nur im Einvernehmen mit der Landesregierung möglich. Im Fall der Aufnahme ist eine Vereinbarung zwischen dem Land, dem Kindergartenerhalter und den Eltern (Erziehungsberechtigten) abzuschließen, in welcher die notwendigen Stützmaßnahmen festgelegt werden. Stützmaßnahmen sind insbesondere

-

die zeitliche Beschränkung des Kindergartenbesuchs,

-

die Beschränkung der Kinderzahl in der Kindergartengruppe und

-

der allfällige Einsatz einer Stützkraft.

Eine Stützkraft ist vom Kindergartenerhalter beizustellen. Wenn keine Stützkraft eingesetzt wird und das Kind eine Behinderung ab der Stufe 5 des § 4 Abs. 2 des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993, LGBl. 9220, aufweist, erhält die Kindergartenpädagogin/der Kindergartenpädagoge eine Stunde zusätzlich an Vorbereitungszeit.

(5) Stützmaßnahmen können auch bei bereits aufgenommenen Kindern nach festgestelltem Bedarf wie in Abs. 4 vereinbart werden.

(6) Der Kindergartenerhalter darf die Aufnahme eines Kindes aus medizinischen Gründen mit Zustimmung der Landesregierung ablehnen.

(7) Der Besuch eines Kindergartens ist freiwillig, doch haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) ein Fernbleiben ihres Kindes der Kindergartenleitung ehestmöglich zu melden. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Kindergartenleitung unverzüglich von anzeigepflichtigen Krankheiten des Kindes oder im selben Haushalt lebender Personen zu verständigen und das Kind so lange vom Besuch des Kindergartens fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kindergartenkinder und des Kindergartenpersonals nicht mehr besteht.

(8) Der Kindergartenerhalter hat frühestens bei der Antragstellung für die Aufnahme und spätestens zu Beginn des Kindergartenjahres bei den Eltern (Erziehungsberechtigten) den Bedarf für die Erziehungs- und Betreuungszeit zu erheben. Diese Aufgabe darf auch der Kindergartenleitung übertragen werden.

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