§ 37 NÖ KGG 2006 Strafbestimmungen

NÖ Kindergartengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Wer

1.

für eine Einrichtung, die nicht den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 entspricht, die Bezeichnung “Kindergarten” führt, oder

2.

einen Kindergarten ohne Bewilligung gemäß § 14 Abs. 1 in Betrieb nimmt oder trotz Vorliegen der Tatbestände gemäß § 16 Abs. 3, § 26 oder § 35 weiterführt, oder

3.

für einen Kindergarten eine den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechende Bezeichnung führt, oder

4.

eine Kindergartenleiterin/einen Kindergartenleiter oder eine Kindergartenpädagogin/einen Kindergartenpädagogen, deren weitere Verwendung untersagt wurde, in der Eigenschaft als Kindergartenleiterin/Kindergartenleiter oder Kindergartenpädagogin/Kindergartenpädagoge weiter beschäftigt, oder

5.

den Pflichten im Rahmen des Aufsichtsrechtes gemäß § 8 zuwiderhandelt, oder

6.

die zu erstattenden Anzeigen gemäß §§ 15 Abs. 4, 23 Abs. 8, 27 Abs. 3, 32 Abs. 3, 34 oder 35 Abs. 1 Z 5 unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 30 Tagen, zu bestrafen.

(2) Wer als Elternteil (Erziehungsberechtigter) gegen Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 2a, § 19a Abs. 1, 2, 5, 6, 8 oder 11 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 440,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

Stand vor dem 30.12.2022

In Kraft vom 01.09.2022 bis 30.12.2022

(1) Wer

1.

für eine Einrichtung, die nicht den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 entspricht, die Bezeichnung “Kindergarten” führt, oder

2.

einen Kindergarten ohne Bewilligung gemäß § 14 Abs. 1 in Betrieb nimmt oder trotz Vorliegen der Tatbestände gemäß § 16 Abs. 3, § 26 oder § 35 weiterführt, oder

3.

für einen Kindergarten eine den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechende Bezeichnung führt, oder

4.

eine Kindergartenleiterin/einen Kindergartenleiter oder eine Kindergartenpädagogin/einen Kindergartenpädagogen, deren weitere Verwendung untersagt wurde, in der Eigenschaft als Kindergartenleiterin/Kindergartenleiter oder Kindergartenpädagogin/Kindergartenpädagoge weiter beschäftigt, oder

5.

den Pflichten im Rahmen des Aufsichtsrechtes gemäß § 8 zuwiderhandelt, oder

6.

die zu erstattenden Anzeigen gemäß §§ 15 Abs. 4, 23 Abs. 8, 27 Abs. 3, 32 Abs. 3, 34 oder 35 Abs. 1 Z 5 unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 30 Tagen, zu bestrafen.

(2) Wer als Elternteil (Erziehungsberechtigter) gegen Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 2a, § 19a Abs. 1, 2, 5, 6, 8 oder 11 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 440,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

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