§ 2 NÖ DDM 3 (weggefallen)

NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 3

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Dienstprüfung ist schriftlich und/oder mündlich in den Gegenständen, die

1.

gemäß § 3 Fachsparten übergreifend und

2.

für die jeweilige Fachsparte in den entsprechenden Anlagen

festgelegt werden, abzulegen.

(2) Bei der schriftlichen Prüfung ist bei der Wahl der Aufgabenstellung darauf zu achten, dass die Prüfung innerhalb von 4 Stunden abgelegt werden kann§ 2 NÖ DDM 3 seit 30.06.2020 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.07.2013 bis 30.06.2020
(1) Die Dienstprüfung ist schriftlich und/oder mündlich in den Gegenständen, die

1.

gemäß § 3 Fachsparten übergreifend und

2.

für die jeweilige Fachsparte in den entsprechenden Anlagen

festgelegt werden, abzulegen.

(2) Bei der schriftlichen Prüfung ist bei der Wahl der Aufgabenstellung darauf zu achten, dass die Prüfung innerhalb von 4 Stunden abgelegt werden kann§ 2 NÖ DDM 3 seit 30.06.2020 weggefallen.

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