§ 4 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Bestimmungen der Abschnitte 2, 2a, 2b, 3, 3a bis 3e, 7, 8, 11 und 16 sowie die §§ 39k § 4 NÖbis 50 des Abschnittes 4 und die §§ 64 bis 70 und 72 des Abschnittes 5 finden auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Für Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder in Betrieben eines öffentlichen Fonds beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der NÖ Landarbeitsordnung 1973 nur insoweit, als für diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften für Rechtsgebiete bestehen, die in den einzelnen Abschnitten dieses Gesetzes geregelt sind. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten hingegen nicht für Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Bundeslandes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 09.05.2019 bis 30.06.2021
(1) Die Bestimmungen der Abschnitte 2, 2a, 2b, 3, 3a bis 3e, 7, 8, 11 und 16 sowie die §§ 39k § 4 NÖbis 50 des Abschnittes 4 und die §§ 64 bis 70 und 72 des Abschnittes 5 finden auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Für Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder in Betrieben eines öffentlichen Fonds beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der NÖ Landarbeitsordnung 1973 nur insoweit, als für diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften für Rechtsgebiete bestehen, die in den einzelnen Abschnitten dieses Gesetzes geregelt sind. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten hingegen nicht für Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Bundeslandes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind.

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