§ 13a NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Dienstnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art§ 13a NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. Nr. C 326 vom 26. Oktober 2012, S. 47, und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 (§ 295 Z 3) Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 und Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU (§ 292 Z 45) gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 31.12.2016 bis 30.06.2021
Dienstnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art§ 13a NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. Nr. C 326 vom 26. Oktober 2012, S. 47, und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 (§ 295 Z 3) Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 und Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU (§ 292 Z 45) gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.

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