§ 22c NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß § 22 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Gesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet§ 22c NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung gemäß § 22 Abs. 1, 4 und 5 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 22 Abs. 1, 4 und 5 einvernehmlich beendet wird.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 24.08.2018 bis 30.06.2021
Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß § 22 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Gesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet§ 22c NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung gemäß § 22 Abs. 1, 4 und 5 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 22 Abs. 1, 4 und 5 einvernehmlich beendet wird.

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