§ 38f NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren§ 38f NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Im Übrigen gilt § 38e Abs. 2, 3 und 4.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren§ 38f NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Im Übrigen gilt § 38e Abs. 2, 3 und 4.

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