§ 38u NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Der Dienstnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 38s Abs. 1oder § 38t vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden§ 38u NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
Der Dienstnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 38s Abs. 1oder § 38t vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden§ 38u NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde.

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