§ 57a NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen§ 57a NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf

1.

innerhalb des Schichtturnusses oder

2.

bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 55a innerhalb des Durchrechnungszeitraumes

im Durchschnitt die nach § 55 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.

(3) Der Kollektivvertrag für Betriebe gemäß § 5 Abs. 4 kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zulassen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
(1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen§ 57a NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf

1.

innerhalb des Schichtturnusses oder

2.

bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 55a innerhalb des Durchrechnungszeitraumes

im Durchschnitt die nach § 55 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.

(3) Der Kollektivvertrag für Betriebe gemäß § 5 Abs. 4 kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zulassen.

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