§ 75a NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) In jedem Betrieb im Sinne des § 137 oder in jeder gleichgestellten Arbeitsstätte im Sinne des § 138, in dem/der dauernd mindestens zehn Dienstnehmer beschäftigt werden, ist mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen§ 75a NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. In Betrieben oder Arbeitsstätten, in denen dauernd mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigt werden, sind mindestens zwei Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen. Bei Betrieben oder Arbeitsstätten, in denen aufgrund ihrer Eigenart oder der räumlichen Ausdehnung oder bei Vorliegen gefährlicher Arbeitsvorgänge eine besondere Gefährdung der Dienstnehmer besteht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dem Dienstgeber auch bei einer geringeren Anzahl von Beschäftigten die Bestellung weiterer Sicherheitsvertrauenspersonen auftragen. Für jede Sicherheitsvertrauensperson ist nach Möglichkeit ein Vertreter zu bestellen.

(2) Sicherheitsvertrauenspersonen sind Dienstnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Dienstnehmer. Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Dienstnehmer bestellt werden. Sie müssen die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

(2a) In Saisonbetrieben und Kampagnebetrieben ist die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen aufgrund der durchschnittlichen Dienstnehmerzahl während jener drei Monate des der Bestellung vorangegangenen Kalenderjahres zu ermitteln, in denen der höchste Beschäftigtenstand gegeben war. Abs. 6 letzter Satz ist nicht anzuwenden.

(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind vom Dienstgeber mit Zustimmung des Betriebsrates auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Betriebsratsmitglied die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernimmt. Wenn mindestens ein Drittel der Dienstnehmer binnen vier Wochen gegen die beabsichtigte Bestellung schriftlich Einwände erhebt, muß eine andere Person bestellt werden.

(4) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Dienstnehmer bestellt werden, die

1.

mit der Eigenart der Arbeitsvorgänge und den damit verbundenen besonderen Unfallgefahren vertraut sind;

2.

über einschlägige Fachkenntnisse verfügen und

3.

über die Grundsätze des Dienstnehmerschutzes Bescheid wissen.

(5) Eine vorzeitige Abberufung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat auf Verlangen des Betriebsrates, falls kein Betriebsrat errichtet ist, auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Dienstnehmer, zu erfolgen. Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat dem Dienstgeber die vorzeitige Abberufung der Sicherheitsvertrauensperson aufzutragen, wenn diese in Folge ihrer körperlichen oder geistigen Fähigkeiten, im Hinblick auf ihr Verhalten oder auf die Unterlassung ihrer Ausbildung nicht mehr geeignet ist die Tätigkeit einer Sicherheitsvertrauensperson auszuüben. Aufgrund der vorzeitigen Abberufung hat der Dienstgeber eine andere geeignete Person zur Sicherheitsvertrauensperson gemäß Abs. 3 zu bestellen.

(6) Dienstgeber haben sicherzustellen, daß den Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf ihre Arbeitszeit zur Verfügung steht. Dienstgeber haben den Sicherheitsvertrauenspersonen unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind angemessen zu unterweisen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben an den von den zuständigen Sozialversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungskursen während der Dienstzeit teilzunehmen.

(7) Der Dienstgeber ist verpflichtet die Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen und ihrer Vertreter der Land- und Forstwirtschaftsinspektion und dem zuständigen Sozialversicherungsträger schriftlich mitzuteilen. Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat diese Mitteilung den zuständigen Interessensvertretungen zur Kenntnis zu bringen.

(8) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger die Sicherheitsvertrauenspersonen über Fragen der Unfallverhütung, des Gesundheitsschutzes und der Ersten Hilfe und über die jeweiligen Neuerungen auf diesen Gebieten zu unterrichten.

(9) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften. Den Sicherheitsvertrauenspersonen kann die Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Dienstnehmerschutzvorschriften nicht rechtswirksam übertragen werden. § 76f gilt auch für Sicherheitsvertrauenspersonen.

(10) Alle im Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Dienstnehmer sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Diese Information kann auch durch einen Aushang der Mitteilung gemäß Absatz 7 an einer für alle Dienstnehmer zugänglichen Stelle erfolgen.

(11) Sicherheitsfachkräfte oder Arbeitsmediziner dürfen, sofern sie Dienstnehmer sind, gleichzeitig auch als Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sein.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 09.05.2019 bis 30.06.2021
(1) In jedem Betrieb im Sinne des § 137 oder in jeder gleichgestellten Arbeitsstätte im Sinne des § 138, in dem/der dauernd mindestens zehn Dienstnehmer beschäftigt werden, ist mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen§ 75a NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. In Betrieben oder Arbeitsstätten, in denen dauernd mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigt werden, sind mindestens zwei Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen. Bei Betrieben oder Arbeitsstätten, in denen aufgrund ihrer Eigenart oder der räumlichen Ausdehnung oder bei Vorliegen gefährlicher Arbeitsvorgänge eine besondere Gefährdung der Dienstnehmer besteht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dem Dienstgeber auch bei einer geringeren Anzahl von Beschäftigten die Bestellung weiterer Sicherheitsvertrauenspersonen auftragen. Für jede Sicherheitsvertrauensperson ist nach Möglichkeit ein Vertreter zu bestellen.

(2) Sicherheitsvertrauenspersonen sind Dienstnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Dienstnehmer. Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Dienstnehmer bestellt werden. Sie müssen die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

(2a) In Saisonbetrieben und Kampagnebetrieben ist die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen aufgrund der durchschnittlichen Dienstnehmerzahl während jener drei Monate des der Bestellung vorangegangenen Kalenderjahres zu ermitteln, in denen der höchste Beschäftigtenstand gegeben war. Abs. 6 letzter Satz ist nicht anzuwenden.

(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind vom Dienstgeber mit Zustimmung des Betriebsrates auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Betriebsratsmitglied die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernimmt. Wenn mindestens ein Drittel der Dienstnehmer binnen vier Wochen gegen die beabsichtigte Bestellung schriftlich Einwände erhebt, muß eine andere Person bestellt werden.

(4) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Dienstnehmer bestellt werden, die

1.

mit der Eigenart der Arbeitsvorgänge und den damit verbundenen besonderen Unfallgefahren vertraut sind;

2.

über einschlägige Fachkenntnisse verfügen und

3.

über die Grundsätze des Dienstnehmerschutzes Bescheid wissen.

(5) Eine vorzeitige Abberufung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat auf Verlangen des Betriebsrates, falls kein Betriebsrat errichtet ist, auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Dienstnehmer, zu erfolgen. Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat dem Dienstgeber die vorzeitige Abberufung der Sicherheitsvertrauensperson aufzutragen, wenn diese in Folge ihrer körperlichen oder geistigen Fähigkeiten, im Hinblick auf ihr Verhalten oder auf die Unterlassung ihrer Ausbildung nicht mehr geeignet ist die Tätigkeit einer Sicherheitsvertrauensperson auszuüben. Aufgrund der vorzeitigen Abberufung hat der Dienstgeber eine andere geeignete Person zur Sicherheitsvertrauensperson gemäß Abs. 3 zu bestellen.

(6) Dienstgeber haben sicherzustellen, daß den Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf ihre Arbeitszeit zur Verfügung steht. Dienstgeber haben den Sicherheitsvertrauenspersonen unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind angemessen zu unterweisen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben an den von den zuständigen Sozialversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungskursen während der Dienstzeit teilzunehmen.

(7) Der Dienstgeber ist verpflichtet die Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen und ihrer Vertreter der Land- und Forstwirtschaftsinspektion und dem zuständigen Sozialversicherungsträger schriftlich mitzuteilen. Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat diese Mitteilung den zuständigen Interessensvertretungen zur Kenntnis zu bringen.

(8) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger die Sicherheitsvertrauenspersonen über Fragen der Unfallverhütung, des Gesundheitsschutzes und der Ersten Hilfe und über die jeweiligen Neuerungen auf diesen Gebieten zu unterrichten.

(9) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften. Den Sicherheitsvertrauenspersonen kann die Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Dienstnehmerschutzvorschriften nicht rechtswirksam übertragen werden. § 76f gilt auch für Sicherheitsvertrauenspersonen.

(10) Alle im Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Dienstnehmer sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Diese Information kann auch durch einen Aushang der Mitteilung gemäß Absatz 7 an einer für alle Dienstnehmer zugänglichen Stelle erfolgen.

(11) Sicherheitsfachkräfte oder Arbeitsmediziner dürfen, sofern sie Dienstnehmer sind, gleichzeitig auch als Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sein.

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