§ 78r NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen, müssen Dienstgeber dafür sorgen, daß gefährliche Arbeitsstoffe so verpackt sind, daß bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Dienstnehmer herbeigeführt werden kann.

(2) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Behälter (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entsprechend den Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. In diesem Fall muss durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Information und Unterweisung der Dienstnehmer über die Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gesorgt werden.

(3) Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen müssen Dienstgeber dafür sorgen, daß alle auf Grund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Dienstnehmer vermieden werden. Räume oder Bereiche (einschließlich Schränke), die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe verwendet werden, müssen bei den Zugängen gut sichtbar gekennzeichnet sein, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind.

(4) Dienstgeber müssen dafür sorgen, daß unbefugte Dienstnehmer zu Bereichen, in denen krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Dienstnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern und müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.

(5) Gefährliche Arbeitsstoffe, die nicht gemäß Abs. 2 gekennzeichnet sind, dürfen nicht verwendet werden.

(6) Geräte, die bei ihrer Verwendung direkt mit Giften, deren Erwerb eine Giftbezugsberechtigung voraussetzt, oder mit giftigen Pflanzenschutzmitteln (§ 2 Abs. 1 Z 4 NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz -§ 78rPSMG, LGBlLAO seit 30.06.2021 weggefallen. 6170) in Berührung kommen, wie Gefäße, Waagen, Löffel und dergleichen, müssen mit der Aufschrift “Für Gifte bestimmt” oder gleichwertig gekennzeichnet sein. Solche Geräte sowie erforderliche Schutzausrüstungen sind nach jedem Gebrauch gründlich zu reinigen. Die Geräte dürfen weder für Arzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel noch für sonstige ungiftige Waren des täglichen Gebrauchs verwendet werden und sind am gleichen Ort wie die Gifte, für die sie verwendet werden, aufzubewahren.

(7) Die Lagerung und Aufbewahrung von gefährlichen Pflanzenschutzmitteln (§ 2 Abs. 1 Z 5 NÖ PSMG) in der Menge bis 100 kg bzw. 100 Liter (davon maximal 50 kg bzw. 50 Liter giftige Pflanzenschutzmittel gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 NÖ PSMG oder Gifte, deren Erwerb eine Giftbezugsberechtigung voraussetzt) ist in einem Metallschrank in einem brandbeständigen Raum (F 90) unter folgenden Bedingungen erlaubt:

1.

Der Schrank muß unbrennbar, versperrt und mit Lüftungsschlitzen ausgestattet sein;

2.

Der Boden des Schrankes muß als flüssigkeitsdichte Wanne gestaltet sein;

3.

Auf der Türe des Schrankes ist als Warnzeichen “Warnung vor giftigen Stoffen” anzubringen;

4.

Im Raum, in dem sich der Schrank befindet, dürfen sich keine anderen leicht brennbaren Materialien befinden.

5.

Ein Handfeuerlöscher (6 kg ABC) ist bereitzuhalten.

(8) Die Lagerung und Aufbewahrung von gefährlichen (einschließlich giftigen) Pflanzenschutzmitteln oder Giften im Sinne des Abs. 7 in der Menge von mehr als 100 kg bzw. 100 Liter ist ausschließlich in einem eigenen Lagerraum unter folgenden Bedingungen erlaubt:

1.

Der Raum muß brandbeständig (F 90) sein, sowie eine Belüftung ins Freie (die Lüftungsrohre müssen – soferne sie andere Räume durchqueren – brandbeständig [F 90] sein) und eine brandhemmende sowie versperrbare Tür (T 30) aufweisen, welche zu versperren ist;

2.

Der Fußboden ist als flüssigkeitsdichte Wanne herzustellen;

3.

Auf der Türe ist das Warnzeichen “Warnung vor giftigen Stoffen” anzubringen;

4.

In dem Raum dürfen sich keine Zündquellen und keine leicht brennbaren Materialien befinden; insbesondere Regale im Raum müssen unbrennbar sein.

5.

Ein Handfeuerlöscher (6 kg ABC) ist bereitzuhalten.

6.

An gut sichtbarer Stelle ist die Rufnummer der Vergiftungsinformationszentrale anzubringen. Falls in diesem Raum kein Festnetzanschluß vorhanden ist, ist die Rufnummer der Vergiftungsinformationszentrale auch beim nächstgelegenen Festnetztelefon anzubringen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 08.01.2016 bis 30.06.2021
(1) Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen, müssen Dienstgeber dafür sorgen, daß gefährliche Arbeitsstoffe so verpackt sind, daß bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Dienstnehmer herbeigeführt werden kann.

(2) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Behälter (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entsprechend den Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. In diesem Fall muss durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Information und Unterweisung der Dienstnehmer über die Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gesorgt werden.

(3) Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen müssen Dienstgeber dafür sorgen, daß alle auf Grund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Dienstnehmer vermieden werden. Räume oder Bereiche (einschließlich Schränke), die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe verwendet werden, müssen bei den Zugängen gut sichtbar gekennzeichnet sein, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind.

(4) Dienstgeber müssen dafür sorgen, daß unbefugte Dienstnehmer zu Bereichen, in denen krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Dienstnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern und müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.

(5) Gefährliche Arbeitsstoffe, die nicht gemäß Abs. 2 gekennzeichnet sind, dürfen nicht verwendet werden.

(6) Geräte, die bei ihrer Verwendung direkt mit Giften, deren Erwerb eine Giftbezugsberechtigung voraussetzt, oder mit giftigen Pflanzenschutzmitteln (§ 2 Abs. 1 Z 4 NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz -§ 78rPSMG, LGBlLAO seit 30.06.2021 weggefallen. 6170) in Berührung kommen, wie Gefäße, Waagen, Löffel und dergleichen, müssen mit der Aufschrift “Für Gifte bestimmt” oder gleichwertig gekennzeichnet sein. Solche Geräte sowie erforderliche Schutzausrüstungen sind nach jedem Gebrauch gründlich zu reinigen. Die Geräte dürfen weder für Arzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel noch für sonstige ungiftige Waren des täglichen Gebrauchs verwendet werden und sind am gleichen Ort wie die Gifte, für die sie verwendet werden, aufzubewahren.

(7) Die Lagerung und Aufbewahrung von gefährlichen Pflanzenschutzmitteln (§ 2 Abs. 1 Z 5 NÖ PSMG) in der Menge bis 100 kg bzw. 100 Liter (davon maximal 50 kg bzw. 50 Liter giftige Pflanzenschutzmittel gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 NÖ PSMG oder Gifte, deren Erwerb eine Giftbezugsberechtigung voraussetzt) ist in einem Metallschrank in einem brandbeständigen Raum (F 90) unter folgenden Bedingungen erlaubt:

1.

Der Schrank muß unbrennbar, versperrt und mit Lüftungsschlitzen ausgestattet sein;

2.

Der Boden des Schrankes muß als flüssigkeitsdichte Wanne gestaltet sein;

3.

Auf der Türe des Schrankes ist als Warnzeichen “Warnung vor giftigen Stoffen” anzubringen;

4.

Im Raum, in dem sich der Schrank befindet, dürfen sich keine anderen leicht brennbaren Materialien befinden.

5.

Ein Handfeuerlöscher (6 kg ABC) ist bereitzuhalten.

(8) Die Lagerung und Aufbewahrung von gefährlichen (einschließlich giftigen) Pflanzenschutzmitteln oder Giften im Sinne des Abs. 7 in der Menge von mehr als 100 kg bzw. 100 Liter ist ausschließlich in einem eigenen Lagerraum unter folgenden Bedingungen erlaubt:

1.

Der Raum muß brandbeständig (F 90) sein, sowie eine Belüftung ins Freie (die Lüftungsrohre müssen – soferne sie andere Räume durchqueren – brandbeständig [F 90] sein) und eine brandhemmende sowie versperrbare Tür (T 30) aufweisen, welche zu versperren ist;

2.

Der Fußboden ist als flüssigkeitsdichte Wanne herzustellen;

3.

Auf der Türe ist das Warnzeichen “Warnung vor giftigen Stoffen” anzubringen;

4.

In dem Raum dürfen sich keine Zündquellen und keine leicht brennbaren Materialien befinden; insbesondere Regale im Raum müssen unbrennbar sein.

5.

Ein Handfeuerlöscher (6 kg ABC) ist bereitzuhalten.

6.

An gut sichtbarer Stelle ist die Rufnummer der Vergiftungsinformationszentrale anzubringen. Falls in diesem Raum kein Festnetzanschluß vorhanden ist, ist die Rufnummer der Vergiftungsinformationszentrale auch beim nächstgelegenen Festnetztelefon anzubringen.

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