§ 82 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Elektrische Anlagen sind unter Beachtung der geltenden Vorschriften für die Elektrotechnik so zu errichten, instand zuhalten und zu betreiben, daß die Sicherheit der Dienstnehmer gewährleistet ist§ 82 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Es dürfen nur solche elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel verwendet werden, die im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse den jeweiligen betrieblichen und örtlichen Anforderungen entsprechen und auftretenden Beanspruchungen sicher widerstehen können.

(3) Bei Verwendung elektrischer Energie sind im besonderen folgende Vorsichtsmaßnahmen zu beachten:

1.

Schutzmaßnahmen sind wirksam zu erhalten. Die Funktion der Fehlerschutzschalter ist durch Betätigung des Prüfknopfes mindestens einmal im Monat zu überprüfen.

2.

Als schadhaft erkennbare elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen bis zu ihrer Instandsetzung nicht weiterbenützt werden.

3.

Reinigungs- und augenblicklich notwendige einfache Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln dürfen von Betriebsangehörigen nur ausgeführt werden, nachdem die Stromzufuhr allpolig unterbrochen wurde (Steckvorrichtung, Hauptschalter, Fehlerschutzschalter). Es sind geeignete Maßnahmen gegen unbeabsichtigtes Einschalten der Betriebsmittel und Anlagen zu treffen.

4.

Überbrückte (geflickte) Sicherungen dürfen nicht verwendet werden.

5.

Die Lage des Hauptschalters bzw. der Fehlerschutzschalter muß den Betriebsangehörigen bekanntgegeben werden, der Zugang zu diesen Schaltern stets frei sein.

6.

Leicht entzündbare Stoffe und Gegenstände, Gerüste, Bewässerungsrohre, sonstige Aufbauten oder Stapel dürfen nicht in gefahrbringender Nähe von blanken elektrischen Freileitungen gelagert bzw. errichtet werden.

7.

Bewegliche Leitungen sind so aufzubewahren und auszulegen, dass sie gegen Nässe und Beschädigung, wie durch Kanten, Einklemmen, Zertreten, Überfahren oder Anfahren, gesichert sind und nicht mit bewegten Maschinenteilen in Berührung kommen können; geknickte oder beschädigte Leitungen dürfen nicht verwendet werden. Vor Benützung beweglicher Leitungen, insbesondere auch aufgerollter Leitungen, ist deren Isolierung auf offensichtliche Schäden zu prüfen (Risse, Kontakte, Zugentlastung).

8.

Es dürfen nur Leitungsroller mit Überhitzungsschutzeinrichtung verwendet werden.

9.

Für elektrische Anlagen ist die ÖVE/ÖNORM E 8001-4-56 anzuwenden.

10.

Bezüglich Kleinspannung und Explosionsgefährdung gilt § 87 Abs. 13.

11.

Weidezaunanlagen (Elektrozaunanlagen) sind entsprechend § 12 ÖVE-E 15/1985 zu errichten und zu betreiben.

12.

Notstromanlagen z. B. bei Intensivtierhaltung sind entsprechend § 13 ÖVE-E 15/1985 in Verbindung mit ÖNORM E 2701 (Punkte 4.4, 4.5, und 6) zu errichten und zu betreiben.

13.

Wärmestrahlgeräte für die Tierzucht (Elektrowärmegeräte) sind entsprechend § 11.7 ÖVE-E 15/1985 zu errichten und zu betreiben.

14.

Bei der elektrischen Ausrüstung von Greiferanlagen sind Netzanschlußschalter, Steckvorrichtungen sowie Trennschalter zumindest mit einem Vorhangschloß versperrbar zu halten oder in einer mindestens gleichwertigen Weise gegen unbefugtes oder zufälliges Einschalten zu sichern.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 08.01.2016 bis 30.06.2021
(1) Elektrische Anlagen sind unter Beachtung der geltenden Vorschriften für die Elektrotechnik so zu errichten, instand zuhalten und zu betreiben, daß die Sicherheit der Dienstnehmer gewährleistet ist§ 82 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Es dürfen nur solche elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel verwendet werden, die im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse den jeweiligen betrieblichen und örtlichen Anforderungen entsprechen und auftretenden Beanspruchungen sicher widerstehen können.

(3) Bei Verwendung elektrischer Energie sind im besonderen folgende Vorsichtsmaßnahmen zu beachten:

1.

Schutzmaßnahmen sind wirksam zu erhalten. Die Funktion der Fehlerschutzschalter ist durch Betätigung des Prüfknopfes mindestens einmal im Monat zu überprüfen.

2.

Als schadhaft erkennbare elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen bis zu ihrer Instandsetzung nicht weiterbenützt werden.

3.

Reinigungs- und augenblicklich notwendige einfache Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln dürfen von Betriebsangehörigen nur ausgeführt werden, nachdem die Stromzufuhr allpolig unterbrochen wurde (Steckvorrichtung, Hauptschalter, Fehlerschutzschalter). Es sind geeignete Maßnahmen gegen unbeabsichtigtes Einschalten der Betriebsmittel und Anlagen zu treffen.

4.

Überbrückte (geflickte) Sicherungen dürfen nicht verwendet werden.

5.

Die Lage des Hauptschalters bzw. der Fehlerschutzschalter muß den Betriebsangehörigen bekanntgegeben werden, der Zugang zu diesen Schaltern stets frei sein.

6.

Leicht entzündbare Stoffe und Gegenstände, Gerüste, Bewässerungsrohre, sonstige Aufbauten oder Stapel dürfen nicht in gefahrbringender Nähe von blanken elektrischen Freileitungen gelagert bzw. errichtet werden.

7.

Bewegliche Leitungen sind so aufzubewahren und auszulegen, dass sie gegen Nässe und Beschädigung, wie durch Kanten, Einklemmen, Zertreten, Überfahren oder Anfahren, gesichert sind und nicht mit bewegten Maschinenteilen in Berührung kommen können; geknickte oder beschädigte Leitungen dürfen nicht verwendet werden. Vor Benützung beweglicher Leitungen, insbesondere auch aufgerollter Leitungen, ist deren Isolierung auf offensichtliche Schäden zu prüfen (Risse, Kontakte, Zugentlastung).

8.

Es dürfen nur Leitungsroller mit Überhitzungsschutzeinrichtung verwendet werden.

9.

Für elektrische Anlagen ist die ÖVE/ÖNORM E 8001-4-56 anzuwenden.

10.

Bezüglich Kleinspannung und Explosionsgefährdung gilt § 87 Abs. 13.

11.

Weidezaunanlagen (Elektrozaunanlagen) sind entsprechend § 12 ÖVE-E 15/1985 zu errichten und zu betreiben.

12.

Notstromanlagen z. B. bei Intensivtierhaltung sind entsprechend § 13 ÖVE-E 15/1985 in Verbindung mit ÖNORM E 2701 (Punkte 4.4, 4.5, und 6) zu errichten und zu betreiben.

13.

Wärmestrahlgeräte für die Tierzucht (Elektrowärmegeräte) sind entsprechend § 11.7 ÖVE-E 15/1985 zu errichten und zu betreiben.

14.

Bei der elektrischen Ausrüstung von Greiferanlagen sind Netzanschlußschalter, Steckvorrichtungen sowie Trennschalter zumindest mit einem Vorhangschloß versperrbar zu halten oder in einer mindestens gleichwertigen Weise gegen unbefugtes oder zufälliges Einschalten zu sichern.

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