§ 83 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Geräte und Werkzeuge müssen für die jeweiligen Arbeiten geeignet sein und sind in einem solchen Zustand zu erhalten, daß bei Gebrauch, Transport und Aufbewahrung ein wirksamer Schutz vor Verletzungen oder sonstigen Schädigungen erreicht wird§ 83 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Werkzeuge (Schraubenschlüssel) dürfen nur zweckentsprechend und in passender Größe verwendet werden.

(3) Schadhafte Geräte oder Werkzeuge dürfen nicht verwendet werden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
(1) Geräte und Werkzeuge müssen für die jeweiligen Arbeiten geeignet sein und sind in einem solchen Zustand zu erhalten, daß bei Gebrauch, Transport und Aufbewahrung ein wirksamer Schutz vor Verletzungen oder sonstigen Schädigungen erreicht wird§ 83 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Werkzeuge (Schraubenschlüssel) dürfen nur zweckentsprechend und in passender Größe verwendet werden.

(3) Schadhafte Geräte oder Werkzeuge dürfen nicht verwendet werden.

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