§ 84 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Auf den innerbetrieblichen Verkehr (Hof, Feld, Wald), sind unbeschadet straßenpolizeilicher oder kraftfahrrechtlicher Vorschriften im Interesse des Dienstnehmerschutzes sinngemäß die Vorschriften des § 106 § 84 NÖder Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl.Nr. 265/1951, in der Fassung des BGBl. Nr. 450/1994, über Transportkarren selbstfahrende Arbeitsmittel (wie Elektrokarren, Dieselkarren oder Hubstapler) und folgende Vorschriften anzuwenden:

1.

selbstfahrende Arbeitsmittel und Anhänger sowie Fuhrwerke müssen verkehrs- und betriebssicher sein (Bremsung, Sicht, gesicherte zulässige Ladung, sichere Verbindung mit Anhänge- und Aufbaumaschinen und -geräten, Zapf- und Gelenkwellensicherung, Beleuchtungsmöglichkeit).

2.

Das Lenken eines selbstfahrenden Arbeitsmittels im Rahmen des innerbetrieblichen Verkehrs darf vom Dienstgeber nur Dienstnehmern gestattet werden, die mit der Wirksamkeit und Handhabung der Betätigungsvorrichtungen vertraut und hiezu geistig und körperlich geeignet sind, und über die gesetzlichen Voraussetzungen zum Lenken dieser selbstfahrenden Arbeitsmittel verfügen. Ohne Zustimmung des Dienstgebers darf ein selbstfahrendes Arbeitsmittel von einem Dienstnehmer nicht dritten Personen zum Lenken überlassen werden.

3.

Entfernt sich der Lenker so weit oder so lange von seinem selbstfahrenden Arbeitsmittel, daß er es nicht mehr überwachen kann, so hat er den Fahrzeugmotor abzustellen und den Zündschlüssel abzuziehen.

4.

Der Lenker hat zur Wundversorgung geeignetes Verbandszeug in hygienisch einwandfreiem Zustand mitzuführen.

5.

Der Dienstgeber hat dem Lenker eines selbstfahrenden Arbeitsmittels, welches nicht mit einem geschlossenen Verdeck ausgestattet ist, die erforderliche Kälte- und Regenschutzkleidung beizustellen.

6.

Personen dürfen nur auf sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Plätzen befördert werden. Personen dürfen insbesondere nicht befördert werden auf Ladeflächen von Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Motorkarren oder Kombinationskraftwagen. Auf den Sitzen für Mitfahrer dürfen Kinder nur befördert werden, wenn sie das fünfte Lebensjahr vollendet haben und wenn die Sitze und der Abstand der zu den Sitzen gehörigen Fußrasten der Körpergröße der Kinder entsprechen.

7.

Die Fahrgeschwindigkeit ist den Wege-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie den Eigenschaften des selbstfahrenden Arbeitsmittels und der Ladung anzupassen. Jähes Abbremsen ist auf den Notfall zu beschränken. Auf engen Wegstellen, im Bereich von Fahrbahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven sowie auf Brücken und in Unterführungen darf nicht geparkt werden.

(2) Mitfahrer- und Bremsersitze müssen gegen Absturz gesichert (Schutzstange, Fußrasten, Seiten- und Rückenlehnen) und mit Auftritten ausgestattet sein LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln dürfen nur Sitze verwendet werden, die nicht gesundheitsgefährdend sind. Zugmaschinen (Traktore) und Transportkarren sind mit einer wirksamen Schutzvorrichtung (z. B. Sicherheitsrahmen, Sicherheitsverdeck, Sicherheitsbügel) gegen Gefährdung des Fahrers durch Umstürzen oder Überschlagen zu versehen.

(3) Bei in Bewegung befindlichen Fahrzeugen (Fuhrwerken) sind insbesondere unbefugtes Besteigen, Sitzen und Stehen auf Plätzen und Standorten, die dazu nicht bestimmt sind (Ackerschienen), Herabhängenlassen der Beine und das Hinausbeugen untersagt.

(4) Vorrichtungen zum Ankuppeln von Anhängern müssen so beschaffen und gesichert sein sowie offenkundig eine solche Festigkeit haben, daß ein unbeabsichtigtes Loslösen hintangehalten wird (Sicherung von Kupplungsbolzen und Deichselnägeln, zum Beispiel mittels Splint). Die Anhängeröse der Deichsel muß starr (ÖNORM ISO 5692-2) und das Kupplungsmaul am Traktor muß drehbar sein (ÖNORM L5209 Teil 1).

(5) Das Ladegut ist gegen Abrutschen und Abrollen, klappbare Bordwände sind gegen unbeabsichtigtes Öffnen zu sichern.

(6) Von Lastkraftwagenfahrern und deren Beifahrern sind zum Nachweis ihrer nach den §§ 55 bis 61 und den §§ 95 bis 105a höchstzulässigen Beanspruchung Fahrtenbücher zu führen, in welche laufend die Angaben über die Dauer der Lenkzeit, sonstiger Arbeitsleistungen, der Arbeitsbereitschaft, der Ruhepausen und der Ruhezeiten, nach Arbeitstagen getrennt, einzutragen sind. Der Dienstgeber hat die Fahrtenbücher sowie dem Dienstnehmer vor Antritt der Fahrt schriftliche Fahrtaufträge auszugeben, zu kontrollieren und nach deren Abschluß mindestens ein Jahr lang aufzubewahren.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
(1) Auf den innerbetrieblichen Verkehr (Hof, Feld, Wald), sind unbeschadet straßenpolizeilicher oder kraftfahrrechtlicher Vorschriften im Interesse des Dienstnehmerschutzes sinngemäß die Vorschriften des § 106 § 84 NÖder Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl.Nr. 265/1951, in der Fassung des BGBl. Nr. 450/1994, über Transportkarren selbstfahrende Arbeitsmittel (wie Elektrokarren, Dieselkarren oder Hubstapler) und folgende Vorschriften anzuwenden:

1.

selbstfahrende Arbeitsmittel und Anhänger sowie Fuhrwerke müssen verkehrs- und betriebssicher sein (Bremsung, Sicht, gesicherte zulässige Ladung, sichere Verbindung mit Anhänge- und Aufbaumaschinen und -geräten, Zapf- und Gelenkwellensicherung, Beleuchtungsmöglichkeit).

2.

Das Lenken eines selbstfahrenden Arbeitsmittels im Rahmen des innerbetrieblichen Verkehrs darf vom Dienstgeber nur Dienstnehmern gestattet werden, die mit der Wirksamkeit und Handhabung der Betätigungsvorrichtungen vertraut und hiezu geistig und körperlich geeignet sind, und über die gesetzlichen Voraussetzungen zum Lenken dieser selbstfahrenden Arbeitsmittel verfügen. Ohne Zustimmung des Dienstgebers darf ein selbstfahrendes Arbeitsmittel von einem Dienstnehmer nicht dritten Personen zum Lenken überlassen werden.

3.

Entfernt sich der Lenker so weit oder so lange von seinem selbstfahrenden Arbeitsmittel, daß er es nicht mehr überwachen kann, so hat er den Fahrzeugmotor abzustellen und den Zündschlüssel abzuziehen.

4.

Der Lenker hat zur Wundversorgung geeignetes Verbandszeug in hygienisch einwandfreiem Zustand mitzuführen.

5.

Der Dienstgeber hat dem Lenker eines selbstfahrenden Arbeitsmittels, welches nicht mit einem geschlossenen Verdeck ausgestattet ist, die erforderliche Kälte- und Regenschutzkleidung beizustellen.

6.

Personen dürfen nur auf sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Plätzen befördert werden. Personen dürfen insbesondere nicht befördert werden auf Ladeflächen von Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Motorkarren oder Kombinationskraftwagen. Auf den Sitzen für Mitfahrer dürfen Kinder nur befördert werden, wenn sie das fünfte Lebensjahr vollendet haben und wenn die Sitze und der Abstand der zu den Sitzen gehörigen Fußrasten der Körpergröße der Kinder entsprechen.

7.

Die Fahrgeschwindigkeit ist den Wege-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie den Eigenschaften des selbstfahrenden Arbeitsmittels und der Ladung anzupassen. Jähes Abbremsen ist auf den Notfall zu beschränken. Auf engen Wegstellen, im Bereich von Fahrbahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven sowie auf Brücken und in Unterführungen darf nicht geparkt werden.

(2) Mitfahrer- und Bremsersitze müssen gegen Absturz gesichert (Schutzstange, Fußrasten, Seiten- und Rückenlehnen) und mit Auftritten ausgestattet sein LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln dürfen nur Sitze verwendet werden, die nicht gesundheitsgefährdend sind. Zugmaschinen (Traktore) und Transportkarren sind mit einer wirksamen Schutzvorrichtung (z. B. Sicherheitsrahmen, Sicherheitsverdeck, Sicherheitsbügel) gegen Gefährdung des Fahrers durch Umstürzen oder Überschlagen zu versehen.

(3) Bei in Bewegung befindlichen Fahrzeugen (Fuhrwerken) sind insbesondere unbefugtes Besteigen, Sitzen und Stehen auf Plätzen und Standorten, die dazu nicht bestimmt sind (Ackerschienen), Herabhängenlassen der Beine und das Hinausbeugen untersagt.

(4) Vorrichtungen zum Ankuppeln von Anhängern müssen so beschaffen und gesichert sein sowie offenkundig eine solche Festigkeit haben, daß ein unbeabsichtigtes Loslösen hintangehalten wird (Sicherung von Kupplungsbolzen und Deichselnägeln, zum Beispiel mittels Splint). Die Anhängeröse der Deichsel muß starr (ÖNORM ISO 5692-2) und das Kupplungsmaul am Traktor muß drehbar sein (ÖNORM L5209 Teil 1).

(5) Das Ladegut ist gegen Abrutschen und Abrollen, klappbare Bordwände sind gegen unbeabsichtigtes Öffnen zu sichern.

(6) Von Lastkraftwagenfahrern und deren Beifahrern sind zum Nachweis ihrer nach den §§ 55 bis 61 und den §§ 95 bis 105a höchstzulässigen Beanspruchung Fahrtenbücher zu führen, in welche laufend die Angaben über die Dauer der Lenkzeit, sonstiger Arbeitsleistungen, der Arbeitsbereitschaft, der Ruhepausen und der Ruhezeiten, nach Arbeitstagen getrennt, einzutragen sind. Der Dienstgeber hat die Fahrtenbücher sowie dem Dienstnehmer vor Antritt der Fahrt schriftliche Fahrtaufträge auszugeben, zu kontrollieren und nach deren Abschluß mindestens ein Jahr lang aufzubewahren.

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